Das Bundeskabinett hat am 17. Oktober 2001 die Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2002
beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die Rechengrößen bestimmt,
die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgebend sind.
Dies geschieht durch Fortschreibung der
bisherigen Rechengrößen um die Steigerungsrate der Bruttolohn- und
Gehaltssumme der durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer im Jahr 2000 in Höhe von 1,4 Prozent in den alten Ländern und in
Höhe von 1,6 Prozent in den neuen Ländern. Zudem sind alle ab Januar 2002 geltenden Werte in Euro
festzusetzen.
Dementsprechend beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in den
westlichen Bundesländern 4.500 Euro/Monat für das Jahr 2002
(knappschaftliche Rentenversicherung der Bergleute: 5.550 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in den östlichen
Bundesländern beläuft sich auf 3.750 Euro/Monat (knappschaftliche
Rentenversicherung: 4.650 Euro/Monat).
Die Bezugsgröße (West) in der Sozialversicherung
für das Jahr 2002 beträgt 2.345 Euro/Monat, die Bezugsgröße (Ost) 1.960
Euro/Monat.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und
muss am 1. Januar 2002 in Kraft treten.