Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
<http://www.bundestag.de/gremien/gremien/a6.htm>
hat am 15. März der Reform des Mietrechts zugestimmt. Die
abschließenden 2. und 3. Lesungen des Gesetzentwurfes <http://www.bmj.bund.de/ggv/mietrrg.pdf> der
Bundesregierung im Bundestag sollen am 29. März 2001
erfolgen. Das neue Mietrecht tritt voraussichtlich zum 1.
September 2001 in Kraft.
Das Mietrecht erfährt u.a. folgende wichtige Änderungen:
- Durch den neuen § 454a BGB werden im Mietrecht erstmals
auf der Grundlage von Artikel 3 Grundgesetz die Bedürfnisse
behinderter Menschen sowie älterer Mitbürger
berücksichtigt. Danach können Behinderte und Senioren bei
Bedarf künftig die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene
oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen.
- Statt bisher 30 Prozent darf die Miete künftig alle drei
Jahre nur noch um 20 Prozent steigen.
- Neu ist auch die asymmetrische Regelung der
Kündigungsfrist. Für Mieter soll sie auf drei Monate gesenkt
werden. Für Vermieter beträgt sie künftig 3, 6 bzw. 9
Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses.
- Zugunsten der Mieter sind weiterhin Verbesserungen bei
fristlosen sogenannten Zerrüttungskündigungen, bei der
Kündigung nach Umwandlung einer Miet- in eine
Eigentumswohnung, bei Zeitmietverträgen sowie bei der
Betriebskostenabrechnung geplant.
- Das neue Mietrecht schützt nun auch Mitbewohner in einer
Haushaltsgemeinschaft.