bulletVerbraucherschutz bei Verkehrsunfällen in der  Europäischen Union  

Rechtsanwalt Meides - Fachanwalt Arbeitsrecht + Fachanwalt Steuerrecht

 

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 30.01.2002: 

Wer bei einem Verkehrsunfall im Ausland geschädigt wird, kann künftig innerhalb der Europäischen Union auf eine schnellere Regulierung seines Schadens vertrauen. Die Bundesregierung hat am 30. Januar 2002 mit der Umsetzung der vierten Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie  in nationales Recht den Verbraucherschutz auf diesem wichtigen Gebiet verbessert. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Automobilclubs haben die Neuregelung ausdrücklich begrüßt. 

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor: 

* Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist, muss in jedem anderen Mitgliedstaat einen Beauftragten ernennen - auch wenn er dort keine Geschäftstätigkeit ausübt. Der Beauftragte muss die aus Unfällen in einem anderen Mitgliedstaat herrührenden Ansprüche bearbeiten und regulieren. Dem Geschädigten steht es frei, ob er sich an diesen Schadenregulierungsbeauftragten wendet oder unmittelbar den Versicherer oder den Schädiger in Anspruch nimmt. 

* Der Beschleunigung der Schadenregulierung soll die Festlegung von Bearbeitungsfristen dienen, deren Einhaltung durch Sanktionen abgesichert wird. Die Versicherungsunternehmen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Schadensmeldung ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Ablehnung vorlegen. Diese Regelung wird im Pflichtversicherungsgesetz eingearbeitet und gilt deshalb auch für Inlandsfälle. 

* Die Errichtung beziehungsweise Anerkennung von Auskunftsstellen wird künftig in jedem Mitgliedsstaat vorgeschrieben. An sie kann sich der Geschädigte wenden, um den Haftpflichtversicherer des Schädigers und dessen Schadenregulierungsbeauftragten sowie nähere Informationen zum Versicherungsvertrag zu erfahren. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist auch der Name des Fahrzeughalters mitzuteilen. In Deutschland soll die Aufgabe der Auskunftsstelle vom "Zentralruf der Autoversicherer" übernommen werden. In der Vergangenheit hatte sich die Ermittlung des Schädigers und dessen Versicherers immer wieder als großes Problem erwiesen, etwa wenn dem Geschädigten nur ein Kraftfahrzeugkennzeichen bekannt war.  

* Der Geschädigte soll von einer Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitzstaat entschädigt werden, wenn der Versicherer bzw. sein Beauftragter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist reagieren oder wenn der Versicherer überhaupt keinen Beauftragten bestellt hat. Diese Entschädigungsstelle nimmt ihrerseits bei der Entschädigungsstelle im Sitzstaat des Versicherers Regress, die sich dann beim Versicherer schadlos hält. Zur Betreibung und Finanzierung dieser Entschädigungsstellen hat sich die Versicherungswirtschaft europaweit bereit erklärt. In Deutschland soll diese Aufgabe von dem Verein "Verkehrsopferhilfe e.V." in Hamburg wahrgenommen werden. 

   

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