bulletGesetzliche Neuregelungen

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 02.09.2002: 

I. Arbeit und Soziales
-  Zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

II. Finanzen und Wirtschaft
-  Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr
-  Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
-  Fernstraßenbau durch Private

III. Kultur, Bildung und Forschung
-  Buchpreisbindung
-  Erststudium gebührenfrei

IV. Gesundheit
-  Gentechnikgesetz
-  Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz

V. Inneres und Justiz
-  Stiftungsprivatrecht
-  Einführung des Paragrafen 129b in das Strafgesetzbuch
-  Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
-  Elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung
-  Änderung der Strafprozessordnung

VI. Umwelt
-  Änderung der Batterieverordnung

 

I. Arbeit und Soziales

Zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Mit der dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe soll der tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn für das Baugewerbe auf alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Mit der Verordnung werden erneut die Voraussetzungen zur weiteren Umsetzung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes <http://www.bma.bund.de/doc/doc_request.cfm?B3AF6AE885C84207BC8D6E3D3649CACD> (pdf-Dokument) im Bereich des Baugewerbes geschaffen. Somit wird sichergestellt, dass auch künftig allen Arbeitnehmern auf deutschen Baustellen die tariflichen Mindestlöhne zu zahlen sind. Auf diese Weise leistet die Verordnung einen wichtigen Beitrag zur Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen und Lohndumping sowie zur Sicherung geordneter sozialer Verhältnisse im Baubereich. Die Mindestlöhne im Baugewerbe betragen ab dem 1. September 2002 in Westdeutschland 10,12 Euro/Stunde und in Ostdeutschland 8,75 Euro/Stunde; ab dem 1. September 2003 erfolgt eine Anhebung auf 10,36 Euro/Stunde in Westdeutschland und auf 8,95 Euro/Stunde in Ostdeutschland.

II. Finanzen und Wirtschaft

Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr

Die wirtschaftliche Krise im Luftverkehr, die sich nach den Terroranschlägen in den USA verstärkt hat, muss durch Erleichterung des Marktzugangs - nicht durch Beschränkung - gelöst werden. Der liberalisierte wirtschaftspolitische Ordnungsrahmen wird aufrechterhalten und im marktwirtschaftlichen Sinne weiterentwickelt. Nur unter den Gesichtspunkten Liberalisierung und Marktwirtschaft kann Deutschland etwa wettbewerbsverzerrenden Subventionen anderer Staaten wirksam entgegentreten. Das Gesetz zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr, das am 1. September 2002 in Kraft tritt, dient vorrangig der Umsetzung der  "Leitlinien zur Liberalisierung des internationalen Fluglinienverkehrs Deutschlands" vom 2. Februar 2000. Kern der Regelung ist die (weitgehende) Abschaffung der Tarifgenehmigung im internationalen Fluglinienverkehr.

Neuregelung des Zollfahndungsdienstes

Die erst nach dem 1. September 2002  in Kraft tretende Neuregelung des Zollfahndungsdienstes regelt die Organisation des Zollfahndungsdienstes sowie die Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter. Darüber hinaus werden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen geschaffen, die für die Tätigkeiten dieser Behörden erforderlich sind. Mit der Neuregelung werden die bisher den Oberfinanzdirektionen zugeordneten Zollfahndungsämter künftig unmittelbar dem Zollkriminalamt unterstellt. Dazu wird das Zollkriminalamt, das zur Zeit den Status einer Bundesoberbehörde besitzt, als Mittelbehörde eingerichtet und mit eigenen neuen Aufgaben betraut. Das Gesetz knüpft an die gegenwärtigen Tätigkeiten der Zollfahndungsbehörden an und stellt diese durch detaillierte Aufgabenzuweisungen und entsprechende Befugnisregelungen auf eine eindeutige Rechtsgrundlage. Damit wird auch der Forderung des Bundesrechnungshofes sowie des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages entsprochen, angesichts der engen Verzahnung der Aufgaben des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter die bisherige Unterstellung der Zollfahndungsämter unter die Oberfinanzdirektionen zu überprüfen und klare Organisationsstränge herzustellen. Die Zollfahndungsbehörden dürfen zukünftig zu Zwecken der Gefahrenabwehr personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen außer an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes auch an Polizeibehörden weitergeben. Das stellt die häufig enge Zusammenarbeit von Zoll und Polizei auf eine gesetzliche Grundlage. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt aber gesichert.

Fernstraßenbau durch Private

Die erst nach dem 1. September 2002 in Kraft tretende Änderung des Finanzierungsgesetzes für den Bau von Fernstraßen durch Private (FstrPrivFinG) enthält sachdienliche, betriebswirtschaftliche und

rechtliche Konkretisierungen und Ergänzungen für die Erhebung und Entrichtung der Mautgebühr für privat finanzierte Streckenabschnitte. Die Maut kann entweder automatisch, mit Hilfe eines entsprechenden elektronischen Systems, oder in bar bezahlt werden. Damit ist der für ausländische Nutzer erforderliche diskriminierungsfreie Zugang zum deutschen Bundesfernstraßennetz gewährleistet. Mit der Gesetzesänderung erhält das aus dem Jahr 1994 stammende Finanzierungsgesetz für den Bau von Fernstraßen durch Private ein höheres Maß an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

III. Kultur, Bildung und Forschung

Buchpreisbindung

Mit dem Buchpreisbindungsgesetz, das am 1. September 2002 in Kraft tritt, wird die freiwillige, in Deutschland seit 1887 bestehende Selbstverpflichtung von Verlagen und Buchhandlungen, mit dem so genannten Sammelrevers den Preis für Bücher allgemein festzulegen, als Preisbindung für Bücher europarechtlich abgesichert. Bekanntlich hatte die EU-Kommission gegen die Praxis der Buchpreisbindung im Hinblick auf befürchtete Handelshemmnisse kartellrechtliche Bedenken erhoben. Um Rechtssicherheit herzustellen, folgte die Bundesregierung dem Beispiel anderer EU-Mitgliedsstaaten wie unter anderem Frankreich, Österreich und Italien und hat zum Erhalt der nationalen Buchpreisbindung ein detailliertes neues Gesetz vorgelegt, das mit dem Börsenvereins des Deutschen Buchhandels erarbeitet wurde. Da die Buchpreisbindung kulturellen wie wirtschaftlichen Zielen dient, wurde in Paragraf 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbindlich geregelt, dass für Verlagserzeugnisse eine Preisbindung zulässig ist. In anderen Bereichen des Handels dagegen ist Preisbindung grundsätzlich verboten: kein Lieferant darf dem Einzelhändler vorschreiben, zu welchem Preis er die ihm gelieferte Ware verkauft. Das Gesetz dient dem Schutz des Buches als Kulturgut: Die Festsetzung verbindlicher Preise sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots sowie die Existenz einer großen Zahl von Buchhandlungen und Verkaufsstätten. Auch zeigt ein Vergleich mit Ländern ohne Buchpreisbindung, dass die Preisbindung eine weitaus größere Zahl lieferbarer Bücher sowie - durch die hohe Dichte breit sortierter Buchhandlungen - eine deutlich bessere Versorgungssituation im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl mit sich bringt.

Erststudium gebührenfrei

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) sichert unter anderem die Studiengebührenfreiheit für das Erststudium und ein darauf aufbauendes Masterstudium. Es ist am 15. August 2002 in Kraft getreten. Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master, Diplom, Magister, 1. und 2. Staatsexamen), wird im Hochschulrahmengesetz der Grundsatz der Studiengebührenfreiheit festgeschrieben. Ausnahmeregelungen sind nur in eng definierten Grenzen zulässig. Die Länder werden verpflichtet, künftig an allen Hochschulen verfasste Studierendenschaften zu bilden. Die bisherige Regelung, die den Ländern die Bildung verfasster Studierendenschaften freistellt, trägt dem Interesse einer funktionierenden studentischen Selbstverwaltung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Bachelor- und Masterstudiengänge sollen aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführt werden. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland.

IV. Gesundheit

Gentechnikgesetz

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes wird zum 24. August 2002 eine Änderungsrichtlinie der EU umgesetzt (Richtlinie 898/81/EG). Sie regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen zum Beispiel in Laboratorien oder Produktionsanlagen. Es geht vor allem um Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Dabei ist die im deutschen Gentechnikgesetz verankerte Unterteilung in vier Sicherheitsstufen bei gentechnischen Arbeiten von der Änderungsrichtlinie weitgehend übernommen worden. Daneben enthält die Richtlinie auch Vorschriften zur Deregulierung, entlastet also Unternehmen und Behörden von unnötigen Verwaltungsverfahren. Gestärkt wird gleichzeitig entsprechend dem Vorsorgegrundsatz eine präventive behördliche Kontrolle des Umgangs mit riskanten Mikroorganismen.

Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz

Die Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz, die am 3. August in Kraft getreten ist, füllt die in der Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes vorgesehenen Straf- und Bußgeldtatbestände aus. Das Grundstoffüberwachungsgesetz regelt die Kontrolle und Überwachung der Herstellung von 23 international gelisteten und auch als Ausgangsstoffe für die illegale Drogenherstellung benötigten Grundstoffe. In der Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes, die zum 30. Juni 2002 in Kraft getreten ist, sind die Straf- und Bußgeldvorschriften konkretisiert sowie einzelne Vorschriften an neue EU-Vorschriften und die gesammelten Erfahrungen angepasst.

V. Inneres und Justiz

Stiftungsprivatrecht

Nach dem Stiftungssteuerrecht, das im Juli 2000 rückwirkend zum Januar 2000 in Kraft trat, wird nunmehr auch das so genannte Stiftungsprivatrecht modernisiert. Es tritt am 1. September 2002 in Kraft. Die Überarbeitung der Regelungen des Stiftungsrechts orientierte sich an den Empfehlungen, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Einschluss von Experten im Herbst 2001 erarbeitet hatte. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts werden die Anforderungen für Stiftungsneugründungen einfacher und transparenter. Das Gesetz schafft erstmalig ein verbrieftes Recht auf Anerkennung  der Stiftung und enthält eine abschließende bundeseinheitliche Bestimmung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Stiftung. Statt in 16 Landesgesetzen werden jetzt die notwendigen Voraussetzungen zentral im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das gilt insbesondere für die Anforderungen an den Inhalt einer Stiftungssatzung.

Einige Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind noch in den Ländern umzusetzen, bevor das zivile Stiftungsrecht vollends die gewünschte Bürgerorientierung hat. Dazu zählen insbesondere ein einheitliches Stiftungsverzeichnis sowie - als Serviceleistung - ein (internes) Abstimmungsverfahren zwischen Stiftungs- und Finanzbehörde und die Reduzierung der Unterlagen, die den Stiftungsbehörden vorgelegt werden müssen. Bereits die Reform des Stiftungssteuerrechts im Jahr 2000 löste eine regelrechte Stiftungsoffensive aus. Die Entbürokratisierung und Vereinfachung des Stiftungszivilrechts dürfte - schon heute kommen zu den rund 10 000 im Jahr 2001 statistisch erfassten rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen täglich drei neue hinzu - noch mehr Menschen dazu anregen, sich als Stifter für die Gesellschaft einzusetzen.

Einführung des Paragrafen 129 b in das Strafgesetzbuch

Mit der Einführung des Paragrafen 129b in das Strafgesetzbuch (StGB) zum 30. August 2002 sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Strafbarkeit der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung auch auf Vereinigungen im Ausland anwendbar. Die Gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die ihren Sitz in der EU hat, in ihrem Hoheitsgebiet strafrechtlich geahndet werden kann, unabhängig davon, wo diese Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Handlungen ausführt. Nach den terroristischen Anschlägen in den Vereinigten Staaten hält es die Bundesregierung jedoch für notwendig, dass die genannten Vorschriften darüber hinaus generell für im Ausland tätige kriminelle oder terroristische Vereinigungen gelten. Nur so kann der internationale Terrorismus effektiv bekämpft werden.

Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, das am 28. August 2002 in Kraft getreten ist, dient dem Schutz der Bevölkerung vor schweren Sexual- und anderen Straftaten. Schon seit 1998 besteht im Strafrecht die Möglichkeit, bereits nach der ersten Rückfalltat neben der Freiheitsstrafe zeitlich unbeschränkt Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es kann aber sein, dass zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. In diesem Fall kann das Gericht nunmehr die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und damit die endgültige Anordnung erst später, wenn nach einer Teilverbüßung der Strafe die Gefährlichkeit des Täters durch sein Verhalten in der Haft feststeht, treffen.

Elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung

Das 3. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, das am 28. August 2002 in Kraft getreten ist, ermöglicht die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung. Durch das Gesetz wurden die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes - das sind das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Sozialgesetzbuch X und die Abgabenordnung - für den Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen geöffnet. Bürger und Verwaltung können nunmehr in allen Fachgebieten und in jeder Verfahrensart die elektronische Kommunikation rechtswirksam und damit gleichberechtigt neben Schriftform und mündlicher Form verwenden. Mit dem Gesetz hat die Bundesregierung ein weiteres Vorhaben aus dem Programm "Moderner Staat - moderne Verwaltung" verwirklicht und gleichzeitig für BundOnline2005 die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen.

Änderung der Strafprozessordnung

Durch die Änderung, des Paragrafen 81 f Strafprozessordnung (StPO), die am 14. August in Kraft getreten ist, wird klar gestellt, dass eine DNA-Untersuchung von Spurenmaterial nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen kann. Diese Klarstellung ist infolge der abweichenden Rechtsprechung einiger (weniger) Landgerichte erforderlich geworden. Nur so ist sichergestellt, dass auch Spurenmaterial, das keinem bekannten Tatverdächtigen zugeordnet werden kann, in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes gespeichert werden kann. Damit wird die Möglichkeit zur Aufklärung von Straftaten verbessert. Darüber hinaus wird - in Paragraf 100 i StPO - der Einsatz des so genannten "IMSI-Catchers" geregelt. Diese Ergänzung der Strafprozessordnung ist ausdrücklich zugelassen worden, um die Bevölkerung besser vor Schwerkriminellen zu schützen. Mit dem "IMSI-Catcher", der das Abhören von Mobiltelefonen ermöglicht, werden Lücken bei der Überwachung der Telekommunikation von Tatverdächtigen geschlossen.

VI. Umwelt

Änderung der Batterieverordnung

Mit der am 1. September 2002 in Kraft tretenden Änderung der Batterieverordnung wird der Quecksilberanteil von Batterien und Akkumulatoren auf 0,0005 Prozent des Gewichts abgesenkt. Batterien und Akkumulatoren mit einem höheren Quecksilbergehalt dürfen künftig nicht mehr in den Handel gebracht werden. Von der Verordnung nicht betroffen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien. Das ist ein weiterer Schritt, die Ausstattung von Produkten durch eine reduzierte Schwermetallverwendung umweltgerechter zu machen.

 

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