I. Arbeit und Soziales
- Zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
II. Finanzen und Wirtschaft
- Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr
- Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
- Fernstraßenbau durch Private
III. Kultur, Bildung und Forschung
- Buchpreisbindung
- Erststudium gebührenfrei
IV. Gesundheit
- Gentechnikgesetz
- Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz
V. Inneres und Justiz
- Stiftungsprivatrecht
- Einführung des Paragrafen 129b in das Strafgesetzbuch
- Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
- Elektronische Kommunikation zwischen Bürger und
Verwaltung
- Änderung der Strafprozessordnung
VI. Umwelt
- Änderung der Batterieverordnung
I. Arbeit und Soziales
Zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Mit der dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
im Baugewerbe soll der tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn
für das Baugewerbe auf alle inländischen und ausländischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Mit der
Verordnung werden erneut die Voraussetzungen zur weiteren
Umsetzung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
<http://www.bma.bund.de/doc/doc_request.cfm?B3AF6AE885C84207BC8D6E3D3649CACD> (pdf-Dokument)
im Bereich des Baugewerbes geschaffen. Somit wird
sichergestellt, dass auch künftig allen Arbeitnehmern auf
deutschen Baustellen die tariflichen Mindestlöhne zu zahlen
sind. Auf diese Weise leistet die Verordnung einen wichtigen
Beitrag zur Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen und
Lohndumping sowie zur Sicherung geordneter sozialer Verhältnisse
im Baubereich. Die Mindestlöhne im Baugewerbe betragen ab dem 1.
September 2002 in Westdeutschland 10,12 Euro/Stunde und in
Ostdeutschland 8,75 Euro/Stunde; ab dem 1. September 2003
erfolgt eine Anhebung auf 10,36 Euro/Stunde in Westdeutschland
und auf 8,95 Euro/Stunde in Ostdeutschland.
II. Finanzen und Wirtschaft
Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr
Die wirtschaftliche Krise im Luftverkehr, die sich nach den
Terroranschlägen in den USA verstärkt hat, muss durch
Erleichterung des Marktzugangs - nicht durch Beschränkung -
gelöst werden. Der liberalisierte wirtschaftspolitische
Ordnungsrahmen wird aufrechterhalten und im
marktwirtschaftlichen Sinne weiterentwickelt. Nur unter den
Gesichtspunkten Liberalisierung und Marktwirtschaft kann
Deutschland etwa wettbewerbsverzerrenden Subventionen anderer
Staaten wirksam entgegentreten. Das Gesetz zur Erleichterung des
Marktzugangs im Luftverkehr, das am 1. September 2002 in Kraft
tritt, dient vorrangig der Umsetzung der "Leitlinien zur
Liberalisierung des internationalen Fluglinienverkehrs
Deutschlands" vom 2. Februar 2000. Kern der Regelung ist die
(weitgehende) Abschaffung der Tarifgenehmigung im
internationalen Fluglinienverkehr.
Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
Die erst nach dem 1. September 2002 in Kraft tretende
Neuregelung des Zollfahndungsdienstes regelt die Organisation
des Zollfahndungsdienstes sowie die Aufgaben und Befugnisse des
Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter. Darüber hinaus
werden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen geschaffen,
die für die Tätigkeiten dieser Behörden erforderlich sind. Mit
der Neuregelung werden die bisher den Oberfinanzdirektionen
zugeordneten Zollfahndungsämter künftig unmittelbar dem
Zollkriminalamt unterstellt. Dazu wird das Zollkriminalamt, das
zur Zeit den Status einer Bundesoberbehörde besitzt, als
Mittelbehörde eingerichtet und mit eigenen neuen Aufgaben
betraut. Das Gesetz knüpft an die gegenwärtigen Tätigkeiten der
Zollfahndungsbehörden an und stellt diese durch detaillierte
Aufgabenzuweisungen und entsprechende Befugnisregelungen auf
eine eindeutige Rechtsgrundlage. Damit wird auch der Forderung
des Bundesrechnungshofes sowie des Rechnungsprüfungsausschusses
des Deutschen Bundestages entsprochen, angesichts der engen
Verzahnung der Aufgaben des Zollkriminalamtes und der
Zollfahndungsämter die bisherige Unterstellung der
Zollfahndungsämter unter die Oberfinanzdirektionen zu überprüfen
und klare Organisationsstränge herzustellen. Die
Zollfahndungsbehörden dürfen zukünftig zu Zwecken der
Gefahrenabwehr personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber,
Kontakt- und Begleitpersonen außer an andere Behörden des
Zollfahndungsdienstes auch an Polizeibehörden weitergeben. Das
stellt die häufig enge Zusammenarbeit von Zoll und Polizei auf
eine gesetzliche Grundlage. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt
aber gesichert.
Fernstraßenbau durch Private
Die erst nach dem 1. September 2002 in Kraft tretende
Änderung des Finanzierungsgesetzes für den Bau von Fernstraßen
durch Private (FstrPrivFinG) enthält sachdienliche,
betriebswirtschaftliche und
rechtliche Konkretisierungen und Ergänzungen für die Erhebung
und Entrichtung der Mautgebühr für privat finanzierte
Streckenabschnitte. Die Maut kann entweder automatisch, mit
Hilfe eines entsprechenden elektronischen Systems, oder in bar
bezahlt werden. Damit ist der für ausländische Nutzer
erforderliche diskriminierungsfreie Zugang zum deutschen
Bundesfernstraßennetz gewährleistet. Mit der Gesetzesänderung
erhält das aus dem Jahr 1994 stammende Finanzierungsgesetz für
den Bau von Fernstraßen durch Private ein höheres Maß an
Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
III. Kultur, Bildung und Forschung
Buchpreisbindung
Mit dem Buchpreisbindungsgesetz, das am 1. September 2002 in
Kraft tritt, wird die freiwillige, in Deutschland seit 1887
bestehende Selbstverpflichtung von Verlagen und Buchhandlungen,
mit dem so genannten Sammelrevers den Preis für Bücher allgemein
festzulegen, als Preisbindung für Bücher europarechtlich
abgesichert. Bekanntlich hatte die EU-Kommission gegen die
Praxis der Buchpreisbindung im Hinblick auf befürchtete
Handelshemmnisse kartellrechtliche Bedenken erhoben. Um
Rechtssicherheit herzustellen, folgte die Bundesregierung dem
Beispiel anderer EU-Mitgliedsstaaten wie unter anderem
Frankreich, Österreich und Italien und hat zum Erhalt der
nationalen Buchpreisbindung ein detailliertes neues Gesetz
vorgelegt, das mit dem Börsenvereins des Deutschen Buchhandels
erarbeitet wurde. Da die Buchpreisbindung kulturellen wie
wirtschaftlichen Zielen dient, wurde in Paragraf 15 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbindlich geregelt, dass
für Verlagserzeugnisse eine Preisbindung zulässig ist. In
anderen Bereichen des Handels dagegen ist Preisbindung
grundsätzlich verboten: kein Lieferant darf dem Einzelhändler
vorschreiben, zu welchem Preis er die ihm gelieferte Ware
verkauft. Das Gesetz dient dem Schutz des Buches als Kulturgut:
Die Festsetzung verbindlicher Preise sichert den Erhalt eines
breiten Buchangebots sowie die Existenz einer großen Zahl von
Buchhandlungen und Verkaufsstätten. Auch zeigt ein Vergleich mit
Ländern ohne Buchpreisbindung, dass die Preisbindung eine
weitaus größere Zahl lieferbarer Bücher sowie - durch die hohe
Dichte breit sortierter Buchhandlungen - eine deutlich bessere
Versorgungssituation im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl
mit sich bringt.
Erststudium gebührenfrei
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(6. HRGÄndG) sichert unter anderem die Studiengebührenfreiheit
für das Erststudium und ein darauf aufbauendes Masterstudium. Es
ist am 15. August 2002 in Kraft getreten. Für ein Studium bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für ein
Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master, Diplom,
Magister, 1. und 2. Staatsexamen), wird im Hochschulrahmengesetz
der Grundsatz der Studiengebührenfreiheit festgeschrieben.
Ausnahmeregelungen sind nur in eng definierten Grenzen zulässig.
Die Länder werden verpflichtet, künftig an allen Hochschulen
verfasste Studierendenschaften zu bilden. Die bisherige
Regelung, die den Ländern die Bildung verfasster
Studierendenschaften freistellt, trägt dem Interesse einer
funktionierenden studentischen Selbstverwaltung nicht in
ausreichendem Maße Rechnung. Bachelor- und Masterstudiengänge
sollen aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der
Hochschulen überführt werden. Dies ist ein weiterer Schritt in
Richtung Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland.
IV. Gesundheit
Gentechnikgesetz
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
wird zum 24. August 2002 eine Änderungsrichtlinie der EU
umgesetzt (Richtlinie 898/81/EG). Sie regelt den Umgang mit
gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen
Systemen zum Beispiel in Laboratorien oder Produktionsanlagen.
Es geht vor allem um Maßnahmen zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt. Dabei ist die im deutschen
Gentechnikgesetz verankerte Unterteilung in vier
Sicherheitsstufen bei gentechnischen Arbeiten von der
Änderungsrichtlinie weitgehend übernommen worden. Daneben
enthält die Richtlinie auch Vorschriften zur Deregulierung,
entlastet also Unternehmen und Behörden von unnötigen
Verwaltungsverfahren. Gestärkt wird gleichzeitig entsprechend
dem Vorsorgegrundsatz eine präventive behördliche Kontrolle des
Umgangs mit riskanten Mikroorganismen.
Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz
Die Verordnung über Verstöße gegen das
Grundstoffüberwachungsgesetz, die am 3. August in Kraft getreten
ist, füllt die in der Änderung des
Grundstoffüberwachungsgesetzes vorgesehenen Straf- und
Bußgeldtatbestände aus. Das Grundstoffüberwachungsgesetz regelt
die Kontrolle und Überwachung der Herstellung von 23
international gelisteten und auch als Ausgangsstoffe für die
illegale Drogenherstellung benötigten Grundstoffe. In der
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes, die zum 30. Juni
2002 in Kraft getreten ist, sind die Straf- und
Bußgeldvorschriften konkretisiert sowie einzelne Vorschriften an
neue EU-Vorschriften und die gesammelten Erfahrungen angepasst.
V. Inneres und Justiz
Stiftungsprivatrecht
Nach dem Stiftungssteuerrecht, das im Juli 2000 rückwirkend
zum Januar 2000 in Kraft trat, wird nunmehr auch das so genannte
Stiftungsprivatrecht modernisiert. Es tritt am 1. September 2002
in Kraft. Die Überarbeitung der Regelungen des Stiftungsrechts
orientierte sich an den Empfehlungen, die eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Einschluss von Experten im
Herbst 2001 erarbeitet hatte. Mit dem Gesetz zur Modernisierung
des Stiftungsrechts werden die Anforderungen für
Stiftungsneugründungen einfacher und transparenter. Das Gesetz
schafft erstmalig ein verbrieftes Recht auf Anerkennung der
Stiftung und enthält eine abschließende bundeseinheitliche
Bestimmung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das
Entstehen einer Stiftung. Statt in 16 Landesgesetzen werden
jetzt die notwendigen Voraussetzungen zentral im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das gilt insbesondere für die
Anforderungen an den Inhalt einer Stiftungssatzung.
Einige Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind noch
in den Ländern umzusetzen, bevor das zivile Stiftungsrecht
vollends die gewünschte Bürgerorientierung hat. Dazu zählen
insbesondere ein einheitliches Stiftungsverzeichnis sowie - als
Serviceleistung - ein (internes) Abstimmungsverfahren zwischen
Stiftungs- und Finanzbehörde und die Reduzierung der Unterlagen,
die den Stiftungsbehörden vorgelegt werden müssen. Bereits die
Reform des Stiftungssteuerrechts im Jahr 2000 löste eine
regelrechte Stiftungsoffensive aus. Die Entbürokratisierung und
Vereinfachung des Stiftungszivilrechts dürfte - schon heute
kommen zu den rund 10 000 im Jahr 2001 statistisch erfassten
rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen täglich drei neue hinzu
- noch mehr Menschen dazu anregen, sich als Stifter für die
Gesellschaft einzusetzen.
Einführung des Paragrafen 129 b in das Strafgesetzbuch
Mit der Einführung des Paragrafen 129b in das Strafgesetzbuch
(StGB) zum 30. August 2002 sind die Vorschriften des
Strafgesetzbuches über die Strafbarkeit der Bildung einer
kriminellen oder terroristischen Vereinigung auch auf
Vereinigungen im Ausland anwendbar. Die Gemeinsame Maßnahme der
Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 verpflichtet die
Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung, die ihren Sitz in der EU hat, in ihrem
Hoheitsgebiet strafrechtlich geahndet werden kann, unabhängig
davon, wo diese Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre
strafbaren Handlungen ausführt. Nach den terroristischen
Anschlägen in den Vereinigten Staaten hält es die
Bundesregierung jedoch für notwendig, dass die genannten
Vorschriften darüber hinaus generell für im Ausland tätige
kriminelle oder terroristische Vereinigungen gelten. Nur so kann
der internationale Terrorismus effektiv bekämpft werden.
Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung, das am 28. August 2002 in Kraft getreten
ist, dient dem Schutz der Bevölkerung vor schweren Sexual- und
anderen Straftaten. Schon seit 1998 besteht im Strafrecht die
Möglichkeit, bereits nach der ersten Rückfalltat neben der
Freiheitsstrafe zeitlich unbeschränkt Sicherungsverwahrung
anzuordnen. Es kann aber sein, dass zum Zeitpunkt des Urteils
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der
Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. In diesem Fall kann
das Gericht nunmehr die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung vorbehalten und damit die endgültige
Anordnung erst später, wenn nach einer Teilverbüßung der Strafe
die Gefährlichkeit des Täters durch sein Verhalten in der Haft
feststeht, treffen.
Elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung
Das 3. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften, das am 28. August 2002 in Kraft getreten ist,
ermöglicht die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation
zwischen Bürger und Verwaltung. Durch das Gesetz wurden die
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes - das sind das
Verwaltungsverfahrensgesetz, das Sozialgesetzbuch X und die
Abgabenordnung - für den Einsatz qualifizierter elektronischer
Signaturen geöffnet. Bürger und Verwaltung können nunmehr in
allen Fachgebieten und in jeder Verfahrensart die elektronische
Kommunikation rechtswirksam und damit gleichberechtigt neben
Schriftform und mündlicher Form verwenden. Mit dem Gesetz hat
die Bundesregierung ein weiteres Vorhaben aus dem Programm
"Moderner Staat - moderne Verwaltung" verwirklicht und
gleichzeitig für BundOnline2005 die rechtlichen
Rahmenbedingungen geschaffen.
Änderung der Strafprozessordnung
Durch die Änderung, des Paragrafen 81 f Strafprozessordnung
(StPO), die am 14. August in Kraft getreten ist, wird klar
gestellt, dass eine DNA-Untersuchung von Spurenmaterial nur
aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen kann. Diese
Klarstellung ist infolge der abweichenden Rechtsprechung einiger
(weniger) Landgerichte erforderlich geworden. Nur so ist
sichergestellt, dass auch Spurenmaterial, das keinem bekannten
Tatverdächtigen zugeordnet werden kann, in der DNA-Analysedatei
des Bundeskriminalamtes gespeichert werden kann. Damit wird die
Möglichkeit zur Aufklärung von Straftaten verbessert. Darüber
hinaus wird - in Paragraf 100 i StPO - der Einsatz des so
genannten "IMSI-Catchers" geregelt. Diese Ergänzung der
Strafprozessordnung ist ausdrücklich zugelassen worden, um die
Bevölkerung besser vor Schwerkriminellen zu schützen. Mit
dem "IMSI-Catcher", der das Abhören von Mobiltelefonen
ermöglicht, werden Lücken bei der Überwachung der
Telekommunikation von Tatverdächtigen geschlossen.
VI. Umwelt
Änderung der Batterieverordnung
Mit der am 1. September 2002 in Kraft tretenden Änderung der
Batterieverordnung wird der Quecksilberanteil von Batterien und
Akkumulatoren auf 0,0005 Prozent des Gewichts abgesenkt.
Batterien und Akkumulatoren mit einem höheren Quecksilbergehalt
dürfen künftig nicht mehr in den Handel gebracht werden. Von der
Verordnung nicht betroffen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen
zusammengesetzte Batterien. Das ist ein weiterer Schritt, die
Ausstattung von Produkten durch eine reduzierte
Schwermetallverwendung umweltgerechter zu machen.