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229 § 5 Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB)
Das neue Schuldrecht ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Nach der allgemeinen
Überleitungsvorschrift von Art. 229 § 5 EGBGB gilt dieses
neue Schuldrecht für ab dem 01.01.2002 abgeschlossene
Schuldverhältnisse.
Für Schuldverhältnisse,
die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden und über den 01.01.2002
hinaus zu erfüllen sind (Dauerschuldverhältnisse), gilt erst ab dem
01.01.2003 das neue BGB mit den jetzt neu eingefügten Gesetzen, wie
FernUSG und Verordnung über Informationspflichten nach dem
Bürgerlichen Recht. Dies bedeutet, dass für Dauerschuldverhältnisse
bis zum 31.12.2003 noch das alte Recht maßgeblich ist.