bulletÜberleitungsvorschriften 

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Artikel 229 § 5 Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB)  

Das neue Schuldrecht ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift von Art. 229 § 5 EGBGB gilt dieses neue Schuldrecht für ab dem 01.01.2002 abgeschlossene Schuldverhältnisse. 

Für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden und über den 01.01.2002 hinaus zu erfüllen sind (Dauerschuldverhältnisse), gilt erst ab dem 01.01.2003 das neue BGB mit den jetzt neu eingefügten Gesetzen, wie FernUSG und Verordnung über Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Recht. Dies bedeutet, dass für Dauerschuldverhältnisse bis zum 31.12.2003 noch das alte Recht maßgeblich ist. 

    

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