bulletGesetz zur Modernisierung des Schuldrechts  

Rechtsanwalt Meides - Fachanwalt Arbeitsrecht + Fachanwalt Steuerrecht

 

Pressemiteilung des Bundesministeriums der Justiz am 17.01.2002: 

   

Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. 

Wesentliche Punkte des Gesetzes sind: 

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verträgen, Verpflichtungen und deren Verletzung sind einfacher geregelt: Künftig kann bei Vorliegen einer Pflichtverletzung der andere Vertragspartner nach einer Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz verlangen. 

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist jeden Käufer von 6 Monaten auf 2 Jahre ab Ablieferung der Ware verlängert. Die meisten Verjährungsfristen betragen künftig einheitlich 3 Jahre. In wenigen Fällen sind die Fristen länger, z. B. 5 Jahre bei Mängeln an Bauwerken oder 30 Jahre bei Ansprüchen, die auf Gerichtsurteilen basieren. 

Der Verkäufer muss mangelfreie Ware liefern; diese muss auch die (konkreten) Eigenschaften aufweisen, die der Hersteller in seiner Werbung und Etikettierung angepriesen hat, eine besondere Zusicherung durch den Verkäufer ist nicht nötig. Für Verletzungen dieser Pflichten haftet der Verkäufer. 

Das Schuldrecht wird insgesamt erheblich übersichtlicher. Auch Verbraucherschutzgesetze wie z.B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind künftig im Bürgerlichen Gesetzbuch integriert und fallen als Nebengesetze weg. 

Künftig entspricht unser Vertragsrecht den EU-Standards; mit diesem modernen Recht vergrößern wir unseren Einfluss in Europa. 

Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin:  

"Mit der Schuldrechtsmodernisierung machen wir einen weiteren wichtigen europapolitischen Schritt zur Modernisierung unseres Rechts. Außerdem wird das BGB leichter lesbar und behauptet seine wichtige Bedeutung für den Alltag der Bürgerinnen und Bürger."  

Beispiele zur Erläuterung der Verbesserungen durch die Modernisierung des Schuldrechts  

A. Im Verjährungsrecht  

Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre. 

Das wird an folgenden Beispielen deutlich:  

1. Beispiel: Herr Krause kauft kaputte Skier  

Herr Krause kauft im Januar bei Müller & Sohn im Winterschlussverkauf ein Paar Skier für seinen Winterunterlaub im nächsten Jahr. Als er sie im November vor seiner Urlaubsreise erstmals anprobiert, stellt er fest, dass die Bindungen kaputt sind. 

Nach bisherigem Recht wäre die Verjährungsfrist bereits abgelaufen – Herr Krause könnte sich wegen der kaputten Skibindungen nicht mehr beschweren. 

Unser neues Recht gibt ihm zwei Jahre lang die Möglichkeit, sich an das Sportgeschäft Müller & Sohn zu wenden. Er kann also entweder Reparatur der Bindungen oder neue Skier verlangen. 

2. Beispiel: Handwerker Fischer gerät künftig nicht mehr in die Gewährleistungsfalle"  

Herr Krause bestellt bei Handwerker Fischer neue Edelholzfenster für sein Haus; Fischer soll sie gleich einbauen. Der tut das, allerdings mit Fenstern, die er nicht selbst hergestellt, sondern bei seinem Lieferanten, dem Industriebetrieb Lange & Sohn gekauft hat. Nach drei Jahren beschwert sich Herr Krause mit Recht, weil es entsetzlich durch die Fenster zieht, deren Dichtungsgummis von vornherein fehlerhaft waren. 

Heute, aber auch künftig muss Handwerker Fischer die Fenster bei Herrn Krause reparieren, denn die Verjährungsfrist hierfür beträgt nach wie vor 5 Jahre. 

Nach bisherigem Recht kann Handwerker Fischer jedoch seinen Lieferanten Lange & Sohn nicht haftbar machen, obwohl der den Fehler verursacht hat. Der Grund: der Anspruch für die gekauften Fenster verjährt in einem halben Jahr, für den Einbau derselben Fenster haftet der Handwerker aber 5 Jahre. So bleibt er – das nennt man heute die "Gewährleistungsfalle" – auf seinen Kosten für das nachträgliche Abdichten der Fenster sitzen. 

Unser neues Recht mit seinen abgestimmten gleichen Verjährungsfristen von 5 Jahren ermöglicht es Handwerker Fischer, seinen Lieferanten Lange & Sohn für ihren Pfusch verantwortlich zu machen und seine Reparaturkosten ersetzt zu bekommen. 

3. Beispiel: Nicole kann sich wehren.  

Anton T. missbraucht Nicole, seine 6jährige Nichte. Die erzählt das weinend ihren Eltern, die sich jedoch nicht sofort trauen, Anton zur Rechenschaft zu ziehen, weil sie den Skandal fürchten. 

Heute würden Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche nach 3 Jahre verjähren, nachdem Nicole ihren Eltern von dem Vorfall berichtet hat. 

Unser neues Recht hemmt die Verjährungsfrist in solchen Fällen, bis Nicole das 21. Lebensjahr vollendet hat. Damit kann sich Nicole kann also noch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres wehren und ihre Ansprüche geltend machen.  

B. Im Kaufrecht  

In Zukunft kann sich ein Kunde darauf verlassen, dass die Aussagen in Werbung und Prospekten auch gelten. 

4. Beispiel: Herr Glotz, Herr Schmidt und das "3-Liter-Auto"  

Die Firma Töff-Töff baut ein neues Kfz-Modell, das nach der technischen Beschreibung normalerweise 4 Liter Benzin verbrauche, in günstigen Fällen aber auch mit 3 Litern auskomme. Um den Verkauf weiter zu steigern, lässt sie Hochglanzbroschüren drucken und Werbespots im Fernsehen laufen, in denen es als "3-Liter-Auto" angepriesen wird. Davon beeindruckt, kauft Herr Glotz bei Herrn Schmidt, seinem Töff-Töff-Vertragshändler, ein solches Auto. Schon nach dem ersten Tanken stellt er enttäuscht fest, dass es nicht nur 3 Liter, sondern fast 4 Liter Benzin verbraucht. Herr Glotz ärgert sich. Er geht zu Herrn Schmidt und will das Auto zurückgeben, um sich ein sparsameres Modell eines anderen Herstellers zu kaufen.  

Nach bisherigem Recht konnte sich Herr Schmidt damit herausreden, dass jeder wissen muss, dass in der Werbung übertrieben wird und man nicht alles glauben kann, was irgendwo steht. Er darf darauf hinweisen, das es nur darauf ankommt, was tatsächlich im Vertrag und in der technischen Beschreibung steht; und weil da von einem "3-Liter-Auto" nichts steht, kann Herr Glotz auch keine Ansprüche geltend machen. 

Unser neues Recht gibt Herrn Glotz das Recht, das Auto zurückgeben, denn er kann sich gegenüber dem Verkäufer Schmidt auf die Aussagen von Töff-Töff in den Werbespots und den Hochglanzbroschüren berufen. Wenn dort ein "3-Liter Auto" angepriesen wird, dann muss es auch ein 3- Liter-Auto sein, darf also auch nur so viel Benzin verbrauchen.  

In Zukunft kann ein Kunde auf einer Reparatur bestehen, wenn er etwas Kaputtes gekauft hat. Er muss sich nicht länger mit Umtausch oder Minderung begnügen. 

5. Beispiel: Der Kunde ist König  

Klaus freut sich darüber, dass er bei seinem Fahrradhändler Schmidt das letzte gelbe Herrenfahrrad kaufen konnte. Als er abends damit losfährt, stellt er fest, dass das Licht nicht funktioniert, weil der Dynamo kaputt ist. Da ihm das Fahrrad sonst aber sehr gut gefällt, bittet er Herrn Schmidt, den Dynamo auszutauschen. 

Nach bisherigem Recht kann Klaus von Herrn Schmidt die Reparatur des Fahrrades nicht verlangen. Er kann das Fahrrad nur zurückgeben oder mit Herrn Schmidt über einen Preisnachlass verhandeln und das kaputte Fahrrad behalten. Dann muss er allerdings selbst reparieren oder einen neuen Dynamo aus eigener Tasche bezahlen. 

Unser neues Recht gibt Klaus den Anspruch, dass der kaputte Dynamo repariert wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer von Klaus gesetzten Frist, kann er das Fahrrad auf Kosten von Herrn Schmidt woanders reparieren lassen. Natürlich kann Klaus das Rad auch zurückgeben und sich sein Geld zurückgeben lassen oder das Rad behalten und einen Preisnachlass verlangen. Kurz: Er kann frei wählen, was ihm am liebsten ist.  

6. Beispiel: Bauer Schlau und der Rinderwahnsinn  

Bauer Schlau kauft beim Viehhändler Herrn Voigt vier Rinder. Nach drei Monaten stellt der Amtstierarzt bei den Rindern BSE fest. 

Nach bisherigem Recht hat Bauer Schlau gegen Herrn Voigt keine Ansprüche, weil bei Rindern nur bestimmte Mängel geltend gemacht werden können, zu denen die Tierkrankheit BSE nicht gehört. Im Übrigen ist auch die Verjährungsfrist schon abgelaufen, weil sie bei Tieren nur wenige Wochen beträgt. 

Unser neues Recht wendet die normalen kaufrechtlichen Vorschriften an. Der Bauer könnte deshalb die Lieferung anderer, nicht an BSE erkrankter Rinder oder sein Geld zurück verlangen. 

C. Im Leistungsstörungsrecht  

In Zukunft kann sich ein unzufriedener Kunde von einem Vertrag lossagen und trotzdem Schadensersatz verlangen. Diese wichtige Neuerung verbessert das Recht der Kunden, wenn der Händler gar nichts tut.  

7. Beispiel: Verkaufen allein genügt nicht - es muss auch geliefert werden  

Herr Krause hat bei Herrn Schmidt einen wertvollen Schreibtisch für sein Arbeitszimmer als Sonderangebot zu einem günstigen Preis gekauft. Der Schreibtisch wird nicht geliefert. Herrn Krause ruft an und bittet auch schriftlich, den Schreibtisch nun endlich zu bringen. Herrn Schmidt wird das zu anstrengend. Schließlich sagt er Herrn Krause, er könne den Schreibtisch nicht liefern, weil er gerade keinen LkW zur Verfügung habe. Daraufhin erklärt Herr Krause voller Ärger, dass es ihm nun auch reicht und er mit Herrn Schmidt nichts mehr zu tun haben will. Als er versucht, den gleichen Schreibtisch anderswo zu kaufen, muss er aber feststellen, dass dieser überall viel teurer ist als bei Herrn Schmidt. Da er ihm aber so gut gefällt, kauft er ihn dennoch woanders. Den höheren Preis möchte er von Herrn Schmidt erstattet erhalten. 

Nach geltendem Recht kann Herr Krause von Herrn Schmidt nichts verlangen, denn er ist vom Vertrag zurückgetreten und kann deshalb keinen Schadensersatz verlangen. Unser neues Recht ändert diese Rechtslage: Herr Krause kann den Mehrpreis auch dann verlangen, wenn er selbst vom Vertrag zurückgetreten ist.  

   

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