Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende - das Arbeitslosengeld
II
Ab dem 1. Januar wird es für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (also
für Arbeitslosenhilfebezieher und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger) und
die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen nur
noch einen Ansprechpartner und eine Leistung zur Eingliederung in den
Arbeitsmarkt und zur Sicherung des Lebensunterhalts geben.
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden zur "Grundsicherung für
Arbeitsuchende" zusammengeführt.
Ziel ist es, Arbeitslose in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie werden
zukünftig nur noch von einer Stelle betreut, entweder in einer aus Kommune
und Arbeitsagentur errichteten Arbeitsgemeinschaft (Job-Center) oder von
einem der bundesweit 69 zugelassenen kommunalen Träger. Zur Überwindung
der Langzeitarbeitslosigkeit ist ein intensives Betreuungskonzept
vorgesehen. So erhält jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige einen
persönlichen Ansprechpartner. Dieser erarbeitet eine auf seinen Einzelfall
zugeschnittene Strategie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der
persönliche Ansprechpartner soll künftig im Durchschnitt 150 erwerbsfähige
Hilfebedürftige betreuen. Bei Jugendlichen zwischen 15 bis unter 25
Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, wird durch einen
Betreuungsschlüssel von nur 1 zu 75 eine noch intensivere Betreuung
sichergestellt. Unter 25jährige erhalten ein Angebot für eine Ausbildung,
eine Arbeitsgelegenheit mit qualifizierenden Elementen oder wenn bereits
möglich eine Arbeitsstelle.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
Arbeitslosengeld II und nicht erwerbsfähige Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Eltern,
Elternteile, nicht getrennt lebende Partner und minderjährige,
unverheiratete Kinder. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind als
staatliche Transferleistungen unabhängig vom vorangegangenen Nettolohn.
Die Leistungen sind am Bedarf orientiert.
Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten
grundsätzlich alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen eigenen Zugang
zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Arbeitsaufnahme wird gefördert: Wer etwas dazu verdient, hat mehr in
der Tasche als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Erst ab einem
monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 1.500 Euro wird jeder
hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II
angerechnet. Das ist mehr als doppelt so viel wie in der heutigen
Sozialhilfepraxis.
Bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen
Erwerbstätigkeit kann außerdem ein Einstiegsgeld als zeitlich befristeter
Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Es entspricht dem
Grundsatz des "Förderns und Forderns", dass angebotene Arbeit angenommen
wird. Grundsätzlich ist Arbeit zumutbar, solange kein gesetzlich
vorgesehener Ausnahmetatbestand vorliegt, wie z.B. die Erziehung eines
unter dreijährigen Kindes.
Das Arbeitslosengeld II wird bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder
bei Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit sonstigen
Eingliederungsmaßnahmen um jeweils rund 100 Euro für jeweils drei Monate
gemindert, wenn für die Pflichtverletzung kein wichtiger Grund vorliegt.
Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II wird eigenes Vermögen
angerechnet. Dabei sind umfangreiche Freibeträge vorgesehen:
* Ein Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr gilt für
jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner, mindestens
jeweils 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro pro Person.
* Vor dem 1. Januar 1948 Geborene haben einen Freibetrag von 520 Euro je
vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 Euro.
* Für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind gibt es einen
Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro.
* Für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen gibt es
einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.
* Zusätzlich bleibt Vermögen bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, max.
jeweils 13.000 Euro, geschützt, das der Altersvorsorge dient und das
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst bei Eintritt in den
Ruhestand verwertet werden kann,
* Altersvorsorgevermögen in Höhe des nach Bundesrecht (z.B. Riester-Rente)
ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens ist ebenfalls
geschützt, wenn der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet.
* Geschützt bleiben zudem Hausrat, ein angemessenes Kfz für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie ein
selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
entsprechende Eigentumswohnung.
Beispiele:
Ein Ehepaar, beide 45 Jahre alt, mit zwei minderjährigen Kindern kann
demzufolge einen Grundfreibetrag für Vermögen jeder Art in Höhe von 26.200
Euro, einen Altersvorsorgefreibetrag von 18.000 Euro und einen
Gesamtfreibetrag für notwendige Anschaffungen von 3.000 Euro - insgesamt
47.200 Euro - geltend machen.
Ein Ehepaar, beide 60 Jahre alt, hat wegen des erhöhten Freibetrages für
vor dem 1. Januar 1948 Geborene sogar einen Grundfreibetrag für
Vermögen jeder Art in Höhe von 62.400 Euro, einen Altersvorsorgefreibetrag
von 24.000 Euro und einen Gesamtfreibetrag für notwendige Anschaffungen
von 1.500 Euro, insgesamt einen Freibetrag von 87.900 Euro, der nicht auf
das ALG II angerechnet wird.
Für das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe sind ab 1. Januar die
Sozialgerichte zuständig.
>> Weitere Informationen zu Hartz IV:
- Im
E-Magazine der Bundesregierung und
- auf der
Internetseite der Bundesregierung oder
- auf der Internetseite des
Bundeswirtschaftsministeriums.