Das neue Kontenabrufverfahren nach § 93 Abgabenordnung ermöglicht ab 1.
April 2005 den Finanzbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen die
Existenz auch solcher Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen
wurden.
Die Finanzbehörden können einen Kontenabruf durchführen,
* wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist
und
* ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt
hat oder keinen Erfolg verspricht.
Ein Kontenabruf kann ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht wegen
Steuerhinterziehung durchgeführt werden. Das ist nicht neu, sondern
bereits seit 25 Jahren geltendes Recht. Aber: Ein Kontenabruf ist weder
willkürlich noch heimlich. Per Verwaltungsanweisung ist klar geregelt,
dass der Betroffene in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf
informiert wird. Damit kann die Rechtmäßigkeit jedes Kontenabrufs auch
gerichtlich überprüft werden.
Das Finanzamt erfährt mit dem Kontenabruf nur, bei welchem
Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot
unterhält. Es erhält keine Informationen über Kontenstände oder
Kontenbewegungen. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass
Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben
hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten.
Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde - wie
bisher schon - an die betreffenden Kreditinstitute wenden.
Durch das neue Gesetz können auch die Sozial-, Wohngeld- und
BAföG-Ämter sowie die Erziehungsgeldstellen und die zuständigen Behörden
für Unterhaltsleistungen Wehrpflichtiger einen Kontenabruf durchführen.
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Weitere Informationen im Bundesfinanzministerium .