Produktpiraterie nimmt ständig zu. Der weltweite illegale
Umsatz beläuft sich schätzungsweise auf 350 Milliarden Euro.
Bundesministerin Brigitte Zypries stellte nun einen Gesetzentwurf vor,
der einen besseren Schutz des geistigen Eigentums gewährleistet. Der
Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie um. Mehrere Gesetze zum Schutz
des geistigen Eigentums werden novelliert und wortgleich geändert. Dazu
gehören das Patentgesetz, das Markengesetz und das Urheberrechtsgesetz.
Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz eine
wesentliche Verbesserung. "Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt,
ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", betonte
Zypries.
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Bei einer unerheblichen Rechtsverletzung werden die erstattungsfähigen
Anwaltsgebühren auf 50 Euro begrenzt. Das gilt bei einfach gelagerten
Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
Beispiel: Eine Schülerin bietet in einer Internet-Tauschbörse ein
einzelnes Musikstück zum Download an. Dies ist eine
Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren
wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt und als Anwaltshonorar einen
Betrag von 2.500 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei nur 50 Euro
verlangen. Unberührt davon bleibt der Vergütungsanspruch des
Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
Auskunftsansprüche gestärkt
Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch
einen Auskunftsanspruch gegen Dritte haben. Denn sehr häufig liegen
Informationen, die der Rechtsinhaber braucht, um einen Rechtsverletzer
zu identifizieren, bei Dritten wie Internet-Providern oder Spediteuren.
Dadurch wird es dem Rechtsinhaber künftig möglich, den Rechtsverletzer
mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln. So kann er dann seine Rechte
gerichtlich besser durchzusetzen.
Schadenersatz neu berechnen
Künftig kann der Verletzte entscheiden, was als Grundlage für die
Berechnung des Schadensersatzes dienen kann: Der konkret entstandenen
Schaden, der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive
Lizenzgebühr.
Beispiel: Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der
Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist,
seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine
angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich nach
einer "fiktiven Lizengebühr". Das heißt also: Die Gebühr bemisst sich
danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit dem
Patentverletzer vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des
Patents abgeschlossen hätte.
Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht Maßnahmen zum Schutz des
geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Dies
soll verhindern, dass gefälschte Waren überhaupt in die EU eingeführt
werden können. Die Verordnung regelt auch die Vernichtung
beschlagnahmter Piraterieware.
Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die
Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue
Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung
auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb
einer bestimmten Frist widerspricht.