Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Durchführungsanweisung zum
Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB
III) aktualisiert und überarbeitet (gültig ab
20.10.2007).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags führt nunmehr
in vielen Fällen nicht mehr zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die dem Arbeitnehmer im
Rahmen des Aufhebungsvertrags zugesagte Abfindung in der Bandbreite
zwischen 0,25 und 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt.
Nach der aktualisierten Durchführungsanweisung ab
20.10.2007 behalten Arbeitslose, auch im Falle des Abschlusses eines
Auflösungsvertrages, ihren ungekürzten Arbeitslosengeld-Anspruch, wenn
eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,50
Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird,
der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag
betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben
Zeitpunkt gekündigt hätte,
die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre
und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Sind die vorstehenden vor Voraussetzungen kumulativ
erfüllt, wird die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer hypothetischen
Kündigung nicht vorgenommen.
Anders jedoch, wenn sich die vereinbarte Abfindung außerhalb der
Bandbreite von 0,25 und 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr
liegt. In diesen Fällen bleibt die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen
Kündigung wie bisher weiterhin zu prüfen.
Durchführungsanweisung (DA) Arbeitslosengeld - § 144 SGB III, Stand
10/2007 (Quelle Bundesagentur für Arbeit).