Am 1. Januar 2007 ist das
Gesetz über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 in
Kraft getreten.
Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Zum 1. Januar 2007 wurden die Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister vollständig auf den elektronischen Betrieb
umgestellt. Zuständig für die Führung der Register sind nach wie vor die
Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können
Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine
öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der
Eintragungsverfahren ist über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich
„unverzüglich“ zu entscheiden; zudem wurden die Ausnahmen vom
Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden
Handelsregistereintragungen auch elektronisch bekannt gemacht - eine
preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in
gleicher Weise leicht zugängliche Form. Nur noch für einen
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 muss die Bekanntmachung
zusätzlich noch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt
erfolgen.
Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U
möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung
zu veranlassen, begibt er sich zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die
mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor,
überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format.
Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen
vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische
Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo
sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der
Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit
der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst;
zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar (z.
B. www.unternehmensregister.de).
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sind für
ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr
die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig.
Damit wurden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet
und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister - www.unternehmensregister.de
Darüber hinaus wurde ein zentrales Unternehmensregister geschaffen,
über das seit dem 1. Januar 2007 die wichtigsten
veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch
abgerufen werden können. Damit wurde eine zentrale Stelle geschaffen, an
der alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt zum Online-Abruf zur Verfügung
stehen („one stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr muss
also nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen, um die
wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu
erhalten.
Mit dem EHUG wurden die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie
2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate
Governance umgesetzt.