Offenlegung von Jahresabschlüssen: Der Jahreswechsel naht!
Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für
Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis
spätestens zum 31.12.2007 müssen sie ihre Abschlüsse für das
Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einreichen.
<Details zur
Offenlegungspflicht>
Zum Hintergrund:
Zum 1. Januar ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG vom
10.11.2006, BGBl I S. 2553) in Kraft getreten. Seitdem werden die
Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern
elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter
www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister
eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B.
Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche
Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. <EHGU>
Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige
Neuerungen zu beachten:
* Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen
Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln,
einreichen - und nicht wie bisher auf Papier bei den Registergerichten.
Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen beim
elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform eingereicht
werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die
Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden
Unternehmen getragen werden müssen.
* Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1.
Januar 2007 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig
oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet
das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.
Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Das
Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre
gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.
Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen
Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte
Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co.
KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große
Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht
werden müssen, sind gleich geblieben.