Zur Aufnahme des Gebäudereinigerhandwerks in das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz am 1. Juli 2007 erklärt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Einbeziehung der in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks in das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz bekommen in Deutschland beschäftigte
Gebäudereiniger künftig faire Löhne, unabhängig davon, ob ihr
Arbeitgeber seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet den Rechtsrahmen, um tarifliche
Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierfür muss
die betroffene Branche in das Gesetz aufgenommen und ein entsprechender
Tarifvertrag abgeschlossen sein; dieser wird dann auf alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer der Branche erstreckt. Das Gesetz war bislang auf den
Baubereich beschränkt und findet jetzt auch auf das
Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. Die Tarifvertragsparteien des
Gebäudereinigerhandwerks haben sich rechtzeitig gemeinsam auf die
verstärkte Internationalisierung des Wettbewerbs eingestellt und sich
für eine effiziente Lösung im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
eingesetzt. Die Bundesregierung hat dieses Anliegen aufgegriffen und
umgesetzt.
Für die rund 850.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Gebäudereinigerhandwerks, die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt
sind, besteht bereits ein bundesweiter Tarifvertrag mit insgesamt sieben
für allgemein verbindlich erklärten Lohngruppen, deren unterste einen
Mindestlohn von
EUR 7,87 (West) bzw.
EUR 6,36 (Ost)
vorsieht. Künftig haben alle in Deutschland beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks einen
Anspruch auf den tarifvertraglichen Mindestlohn, unabhängig von einer
Beschäftigung bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber. In- und
ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Gebäudereinigerhandwerks werden damit künftig gleichermaßen vor
Lohndumping geschützt.
Effektive Kontrollen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können eine
unangemessene Entlohnung in der Branche verhindern. Um eine Überprüfung
dieser Arbeitsbedingungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
zu ermöglichen, sind ausländische Arbeitgeber und Entleiher, die
Leiharbeiter eines ausländischen Leiharbeitunternehmens einsetzen,
verpflichtet, den Einsatz der Arbeitnehmer bei den Zollbehörden vor
Beginn der Arbeiten anzumelden. Darüber hinaus müssen in- und
ausländische Arbeitgeber die Arbeitszeit der eingesetzten Arbeitnehmer
aufzeichnen; für die Prüfung erforderliche Unterlagen sind im Inland
bereitzuhalten. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weitere Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern (auch in
englischer und französischer Sprache) sind auf den Internetseiten der Zollbehörden
(Bundesministerium der Finanzen) eingestellt: <Hinweise
zum Arbeitnehmerentsendegesetz>.
Eine Tabelle mit den gültigen Mindestlohntarifen finden Sie hier:
<Lohntarifvertrag_Gebäudereinigerhandwerk,
Stand 29.06.2007>.