„Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Wenn das MoMiG wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern ist eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Sie ist an den Maximen orientiert: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen.
Der heute beschlossene Entwurf enthält noch weiter gehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr: Vorgesehen ist ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird er verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Um die Eintragung von GmbHs in das Handelsregister zu beschleunigen, wird die Eintragung auch dann erfolgen können, wenn staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb (noch) nicht vorliegen. Ergänzt wurden außerdem Vorschläge zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechts der Kapitalaufbringung. Schließlich werden ungeeignete Personen noch leichter von der Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen werden können.
Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1.
Beschleunigung von
Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist
die Erleichterung und Beschleunigung von
Unternehmensgründungen. Hier wird häufig
ein Wettbewerbsnachteil der GmbH
gegenüber ausländischen Rechtsformen wie
der englischen Limited gesehen, denn in
vielen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union werden geringere Anforderungen an
die Gründungsformalien und die
Aufbringung des Mindeststammkapitals
gestellt.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Das
Mindeststammkapital der GmbH soll
von bisher 25.000 Euro auf 10.000
Euro herabgesetzt werden, um
Gründungen insbesondere für
Dienstleistungsgewerbe zu
erleichtern. Als Stammkapital
bezeichnet man die bei Gründung
einer GmbH von den Gesellschaftern
insgesamt zu erbringenden Einlagen.
Ein Mindeststammkapital wurde in der
Diskussion auch als sinnvolle
„Seriositätsschwelle“ gesehen. Um
den Bedürfnissen von
Existenzgründern, die am Anfang nur
sehr wenig Stammkapital haben und
benötigen (z.B. im
Dienstleistungsbereich) zu
entsprechen, bringt der Entwurf eine
Einstiegsvariante der GmbH, die
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (§ 5a). Es
handelt sich dabei nicht um eine
neue Rechtsform, sondern um eine
GmbH, die ohne bestimmtes
Mindeststammkapital gegründet werden
kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne
aber nicht voll ausschütten. Sie
soll auf diese Weise das
Mindeststammkapital der normalen
GmbH nach und nach ansparen. | |
Die
Gesellschafter werden künftig
individueller über die jeweilige
Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen
und sie dadurch besser nach ihren
Bedürfnissen und finanziellen
Möglichkeiten ausrichten können.
Bislang muss die Stammeinlage
mindestens 100 Euro betragen und
darf nur in Einheiten aufgeteilt
werden, die durch 50 teilbar sind.
Der Entwurf sieht vor, dass jeder
Geschäftsanteil nur noch auf einen
Betrag von mindestens einem Euro
lauten muss. Vorhandene
Geschäftsanteile können künftig
leichter gestückelt werden. | |
Die
Flexibilisierung setzt sich bei den
Geschäftsanteilen fort.
Geschäftsanteile können künftig
leichter aufgeteilt, zusammengelegt
und einzeln oder zu mehreren an
einen Dritten übertragen werden. | |
Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer nachzuvollziehenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage i. E. häufig zweimal leisten muss, werden zu Recht fast einhellig kritisiert. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen. |
b) Einführung
eines Mustergesellschaftsvertrags
Für
unkomplizierte Standardgründungen (u. a.
Bargründung, höchstens drei
Gesellschafter) wird ein
Mustergesellschaftsvertrag als Anlage
zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt.
Wird dieses Muster verwendet, ist keine
notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine
öffentliche Beglaubigung der
Unterschriften erforderlich. Die
Regelungen in dem
Mustergesellschaftsvertrag sind einfach
und selbsterklärend, so dass hier keine
Beratung und Belehrung durch einen Notar
mehr erforderlich ist. Allein die
Unterschriften unter dem
Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt
werden, um die Gesellschafter
identifizieren zu können. Der
Mustervertrag wird durch Muster für die
Handelsregisteranmeldung flankiert (sog.
„Gründungs-Set“). So können in den
genannten Fällen sämtliche Schritte bis
zur Eintragung in das Handelsregister
ohne zwingende rechtliche Beratung
bewältigt werden. Natürlich bleibt es
möglich, bei der Gründung freiwillig
rechtlichen Rat einzuholen.
c)
Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das
Handelsregister wurde bereits durch das
Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz
über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) erheblich
beschleunigt. Danach werden die zur
Gründung der GmbH erforderlichen
Unterlagen grundsätzlich elektronisch
beim Registergericht eingereicht, das
dann unverzüglich über die Anmeldung
entscheiden und die übermittelten Daten
unmittelbar in das elektronisch geführte
Register übernehmen kann.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
Bei
Gesellschaften, deren
Unternehmensgegenstand
genehmigungspflichtig ist, wird das
Eintragungsverfahren vollständig von
der verwaltungsrechtlichen
Genehmigung abgekoppelt. Das
betrifft zum Beispiel Handwerks- und
Restaurantbetriebe oder Bauträger,
die eine gewerberechtliche Erlaubnis
brauchen. Bislang kann eine solche
Gesellschaft nur dann in das
Handelsregister eingetragen werden,
wenn bereits bei der Anmeldung zur
Eintragung die staatliche
Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8
Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das langsamste
Verfahren bestimmt also das Tempo.
Diese Rechtslage erschwert und
verzögert die Unternehmensgründung
erheblich. Zukünftig müssen GmbHs
wie Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften keine
Genehmigungsurkunden mehr beim
Registergericht einreichen. | |
Vereinfacht wird
auch die Gründung von
Ein-Personen-GmbHs. Hier wird
künftig auf die Stellung besonderer
Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2
Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG)
verzichtet. | |
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtlage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden. |
2. Erhöhung
der Attraktivität der GmbH als
Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die
Attraktivität der GmbH nicht nur in der
Gründung, sondern auch als „werbendes“,
also am Markt tätiges Unternehmen erhöht
und Nachteile der deutschen GmbH im
Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen
werden.
a) Verlegung
des Verwaltungssitzes ins Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wird
angesehen, dass
EU-Auslandsgesellschaften nach der
Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen
"Überseering und Inspire
Art" ihren Verwaltungssitz in einem
anderen Staat – also auch in Deutschland
– wählen können. Diese
Auslandsgesellschaften sind in
Deutschland als solche anzuerkennen.
Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften
diese Möglichkeit bislang nicht. Durch
die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG
soll es deshalb deutschen Gesellschaften
ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz
zu wählen, der nicht notwendig mit dem
Satzungssitz übereinstimmt. Dieser
Verwaltungssitz kann auch im Ausland
liegen. Damit soll der Spielraum
deutscher Gesellschaften erhöht werden,
ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets zu
entfalten. Das kann z.B. eine attraktive
Möglichkeit für deutsche Konzerne sein,
ihre Auslandstöchter in der Rechtsform
der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr
Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters
soll künftig nur derjenige als
Gesellschafter gelten, der in die
Gesellschafterliste eingetragen ist. So
können Geschäftspartner der GmbH
lückenlos und einfach nachvollziehen,
wer hinter der Gesellschaft steht.
Veräußerer und Erwerber von
Gesellschaftsanteilen erhalten den
Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell
zu halten. Der eintretende
Gesellschafter erhält einen Anspruch
darauf, in die Liste eingetragen zu
werden. Weil die Struktur der
Anteilseigner transparenter wird, lassen
sich Missbräuche wie zum Beispiel
Geldwäsche besser verhindern. Das
hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt
sich positiv auf die Geschäftsaussichten
der Gesellschaft aus.
c)
Gutgläubiger Erwerb von
Gesellschaftsanteilen
Die rechtliche Bedeutung der
Gesellschafterliste wird noch in anderer
Hinsicht erheblich ausgebaut: Die
Gesellschafterliste dient als
Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen
Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen
Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig
darauf vertrauen dürfen, dass die in der
Gesellschafterliste verzeichnete Person
auch wirklich Gesellschafter ist. Ist
eine unrichtige Eintragung in der
Gesellschafterliste für mindestens drei
Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt
der Inhalt der Liste dem Erwerber
gegenüber als richtig. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass die Eintragung
zwar weniger als drei Jahre unrichtig,
die Unrichtigkeit dem wahren
Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die
vorgesehene Regelung schafft mehr
Rechtssicherheit und senkt die
Transaktionskosten. Bislang geht der
Erwerber eines Geschäftsanteils das
Risiko ein, dass der Anteil einem
anderen als dem Veräußerer gehört. Die
Neuregelung führt zu einer erheblichen
Erleichterung für die Praxis bei
Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
d) Sicherung
des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung
international gebräuchliche Cash-Pooling
soll gesichert und sowohl für den
Bereich der Kapitalaufbringung als auch
den Bereich der Kapitalerhaltung auf
eine verlässliche Rechtsgrundlage
gestellt werden. Cash-Pooling ist ein
Instrument zum Liquiditätsausgleich
zwischen den Unternehmensteilen im
Konzern. Dazu werden Mittel von den
Tochtergesellschaften an die
Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen
Cash-Management geleitet. Im Gegenzug
erhalten die Tochtergesellschaften
Rückzahlungsansprüche gegen die
Muttergesellschaft. Obwohl das
Cash-Pooling als Methode der
Konzernfinanzierung als ökonomisch
sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund
der neueren Rechtsprechung des BGH zu §
30 GmbHG in der Praxis
Rechtsunsicherheit über dessen
Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf
greift die Sorgen der Praxis auf und
schlägt eine allgemeine Regelung vor,
die über das Cash-Pooling hinausreicht
und zur bilanziellen Betrachtung des
Gesellschaftsvermögens zurückkehrt:
Danach kann eine Leistung der
Gesellschaft an einen Gesellschafter
dann nicht als verbotene Auszahlung von
Gesellschaftsvermögen gewertet werden,
wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt,
also der Gegenleistungs- oder
Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft
gegen den Gesellschafter die Auszahlung
deckt und zudem vollwertig ist. Eine
entsprechende Regelung soll auch im
Bereich der Kapitalaufbringung gelten.
e)
Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des
Eigenkapitalersatzrechts (§ § 30 ff.
GmbHG) wird erheblich vereinfacht und
grundlegend dereguliert. Beim
Eigenkapitalersatzrecht geht es um die
Frage, ob Kredite, die Gesellschafter
ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als
Eigenkapital behandelt werden. Das
Eigenkapital steht in der Insolvenz
hinter allen anderen Gläubigern zurück.
Grundgedanke der Neuregelung ist, dass
die Organe und Gesellschafter der
gesunden GmbH einen einfachen und klaren
Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu
werden die Rechtsprechungs- und
Gesetzesregeln über die
kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen (§ § 32a, 32b
GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet;
die Rechtsprechungsregeln nach § 30
GmbHG werden aufgehoben. Eine
Unterscheidung zwischen
„kapitalersetzenden“ und „normalen“
Gesellschafterdarlehen wird es nicht
mehr geben.
3. Bekämpfung
von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten
Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der
Rechtsform der GmbH sollen durch
verschiedene Maßnahmen bekämpft werden:
Die
Rechtsverfolgung gegenüber
Gesellschaften soll beschleunigt
werden. Das setzt voraus, dass die
Gläubiger wissen, an wen sie sich
wegen ihrer Ansprüche wenden können.
Deshalb muss zukünftig in das
Handelsregister eine inländische
Geschäftsanschrift eingetragen
werden. Dies gilt auch für
Aktiengesellschaften,
Einzelkaufleute,
Personenhandelsgesellschaften sowie
Zweigniederlassungen (auch von
Auslandsgesellschaften). Wenn unter
dieser eingetragenen Anschrift eine
Zustellung (auch durch Niederlegung)
faktisch unmöglich ist, wird die
Möglichkeit verbessert, gegenüber
juristischen Personen (also
insbesondere der GmbH) eine
öffentliche Zustellung im Inland zu
bewirken. Dies bringt eine ganz
erhebliche Deregulierung für die
Gläubiger der GmbHs, die bisher mit
den Kosten und Problemen der
Zustellung (insb. auch
Auslandszustellungen) zu kämpfen
hatten. | |
Die
Gesellschafter werden im Falle der
Führungslosigkeit der Gesellschaft
verpflichtet, bei
Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung einen Insolvenzantrag
zustellen. Hat die Gesellschaft
keinen Geschäftsführer mehr, muss
jeder Gesellschafter an deren Stelle
Insolvenzantrag stellen, es sei
denn, er hat vom Insolvenzgrund oder
von der Führungslosigkeit keine
Kenntnis. Die
Insolvenzantragspflicht soll durch
Abtauchen der Geschäftsführer nicht
umgangen werden können. | |
Geschäftsführer,
die Beihilfe zur Ausplünderung der
Gesellschaft durch die
Gesellschafter leisten und dadurch
die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft herbeiführen, sollen
stärker in die Pflicht genommen
werden. Dazu wird das sog.
Zahlungsverbot in § 64 GmbHG
geringfügig erweitert. | |
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§ § 265b, 266 oder § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. |