Zum 1. März treten wieder eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen in
Kraft. Das neue Telemedien-Gesetz verbessert den Schutz gegen Spam-Mails. Außerdem
werden die Kennzeichnungen von emissionsarmen Kraftfahrzeugen geregelt
und neue Zulassungsregeln für Oldtimer in Kraft gesetzt.
1. Neues Telemedien-Gesetz verbessert Schutz gegen Spam-Mails
Mit dem neuen Telemedien-Gesetz wird der Schutz vor unerwünschter
Werbung im Netz verbessert. Weiterhin werden die Vorschriften über
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vereinfacht. Das
Gesetz ist das Kernstück des Elektronischen
Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG). Bei E-Mail-Werbung
müssen künftig in der Kopf- und Betreffzeile folgende Angaben klar
erkennbar sein:
* Wer ist der Absender?
* Hat die Nachricht einen kommerziellen Charakter?
Nur wenn diese Informationen vorliegen, können Empfängerinnen und
Empfänger entscheiden, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst
öffnen zu müssen. Zugleich erhalten Unternehmen ein zusätzliches
Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. Der Einsatz von
Spamschutz-Programmen wird vereinfacht. Lassen Kopf- und Betreffzeile
einer werblichen Nachricht nicht die Identität des Absenders oder den
kommerziellen Charakter erkennen, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro
verhängt werden.
Eine weitere wesentliche Änderung des Rechtsrahmens besteht darin, dass
künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird.
Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz geregelt.
Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote,
die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im
Mediendienste-Staatsvertrag geregelt. Mediendienste sind alle
meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell
gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie
die Verteildienste.
Unter dem Begriff "Telemedien" werden künftig "Tele- und Mediendienste"
zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien
(zum Beispiel Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip)
werden im Telemedien-Gesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich
geregelt.
2. Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
(Plakettenverordnung)
Ebenfalls zum 1. März tritt die "Plakettenverordnung" die Verordnung zum
Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung
emissionsarmer Kraftfahrzeuge in Kraft. Sie regelt bundeseinheitlich die
Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Plaketten je nach
Schadstoffgruppe. Diese Kennzeichnung ist erforderlich, um bei zu hohen
Feinstaubbelastungen Fahrverbote aussprechen und umsetzen zu können.
Besonders gekennzeichnete Verbotszonen dürfen dann nur durch
Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung befahren werden. Die
Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden und überall dort, wo die
Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden, erhältlich.
3. Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mit Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergeben sich ab dem 1.
März neue Zulassungsregelungen für Oldtimer. Nunmehr gelten als Oldtimer
Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen
sind. Hat ein Oldtimer eine Betriebserlaubnis erhalten, wird das
Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt. Weitere Neuregelungen der Verordnung
betreffen die Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Fahrzeugen
sowie die Zulassung nach dem Wohnortprinzip.