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Die Entscheidungen im Einzelnen :
Beitragssatz- und Rentenniveau
Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre hat vor allem das
Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil zu
halten. Der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2009 19,9 Prozent nicht
überschreiten. Danach soll er sogar sinken. Langfristig wir der bis zum
Jahr 2020 nicht über 20 Prozent steigen. Gleichzeitig verhindert die
Bundesregierung, dass das Rentenniveau zu stark sinkt. Das Rentenniveau
ist das Verhältnis der Rente eines Durchschnittsverdieners zum
durchschnittlichen Nettoverdienst aller Beschäftigten. Bis 2020 soll das
Rentenniveau nicht unter 46 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns
fallen, bis 2030 nicht unter 43 Prozent.
Regelaltersgrenze
Das Renteneintrittsalter wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise
angehoben. Dies beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947 - zunächst mit
einem Monat pro Jahr. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947
beträgt danach 65 Jahre und einen Monat. Für den Geburtsjahrgang 1948
beträgt sie 65 Jahre und zwei Monate und setzt sich entsprechend fort.
Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten.
Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen dann in der Regel
bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
Ausnahme für besonders langjährig Versicherte
Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge nachweist aus
* Beschäftigung,
* selbstständiger Tätigkeit und
* Pflege sowie aus
* Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr,
kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen - auch nach
2012.
Mit dieser Ausnahmeregelung werden Härten abgefedert. Davon dürften
insbesondere Versicherte profitieren, die in jungen Jahren eine
Ausbildung begonnen haben. Eine vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist
aber dann mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent verbunden.
Ausnahme:
Wer nach 35 Pflichtbeitragsjahren (ab 2024: 40 Pflichtbeitragsjahren)
erwerbsgemindert ist, für den bleibt es beim abschlagsfreien
Renteneintritt mit 63 Jahren.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte
Menschen erhöht sich stufenweise von 63 auf 65 Jahre. Schwerbehinderte
können mit 62 vorzeitig in Rente gehen. Heute können dies noch 60-
Jährige. Dabei bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8
Prozent (3,6 Prozent pro Jahr)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Das Alter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre
angehoben. Für langjährig, erwerbsgeminderte Versicherte bleibt es beim
Alter von 63 Jahren:
Wer 35 Beitragsjahre hat und 63 Jahre alt ist, kann auch bis zum Jahr
2023 weiter abschlagsfrei Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab dem Jahr
2024 gilt dies nur noch für diejenigen, die 40 Beitragsjahre erreicht
haben.
Bei den Beitragsjahren werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei
der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45
Pflichtbeitragszeiten.
Altersteilzeit
Besonderen Vertrauensschutz haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954
und älter. Dies gilt für den Fall, dass sie bis zum 31. Dezember 2006
verbindlich Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben.
Ein Rentenbeginn ist danach weiterhin frühestens mit 62 möglich. Ein
abschlagsfreier Rentenbezug ist mit 65 Jahren möglich.
Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit gilt weiter
Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es derzeit noch unter bestimmten
Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit. Für diese auslaufenden Altersrenten bleibt es
unverändert beim geltenden Recht.
Besondere Regelung für Bergleute
Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte
Bergleute wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die
Inanspruchnahme der Rente wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit steigt
von 62 auf 64 Jahre.
Große Witwenrente und Witwerrente
Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47.
Lebensjahr heraufgesetzt.
Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte
Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur
Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung
der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme: In der
Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab
65 - mit Abschlägen - eingeführt.
Modifizierte Schutzklausel
Die Regierungskoalition hat für diese Legislaturperiode Rentenkürzungen
ausgeschlossen. Da die volkswirtschaftliche Entwicklung dies eigentlich
erforderte, führte die Bundesregierung die so genannte Schutzklausel
ein. Sie verhindert notwendige Rentenkürzungen.
Die Koalitionsvereinbarung sieht weiter vor, die Kürzungen schrittweise
ab 2011 nachzuholen. Wenn dann die Renten steigen könnten, erfolgt dies
nicht in der vollen möglichen Höhe.
Übertragung auf die Beamtenversorgung
Auch die Beamtenversorgung soll langfristig sicher bleiben. Daher werden
die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf
das Versorgungsrecht der Beamten übertragen.