Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 29.02.2007:
Soziale Sicherheit und Wiedereingliederung Älterer in den
Arbeitsmarkt
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthält insbesondere folgende
Änderungen:
1.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird in
Abhängigkeit vom jeweiligen Alter und von den jeweiligen
Vorbeschäftigungszeiten für über 50-Jährige in drei Stufen angehoben:
* 15 Monate für 50-Jährige bei 30 Monaten Versicherungszeiten innerhalb
der letzten fünf Jahre (bisher maximal 12 Monate Arbeitslosengeld)
* 18 Monate für 55-Jährige bei 36 Monaten Versicherungszeiten
innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 18 Monate
Arbeitslosengeld bei 36 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der
letzten drei Jahre)
* 24 Monate für 58-Jährige bei 48 Monaten Versicherungszeiten
innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 18 Monate
Arbeitslosengeld).
2.
Um die Integrationsbemühungen für ältere Arbeitnehmer mit einem mehr als
zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verbessern, wird ein
Eingliederungsgutschein eingeführt. Damit verpflichtet sich die
Bundesagentur für Arbeit bei Einstellung des Arbeitslosen einen
Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen. Der Lohnkostenzuschuss
wird für zwölf Monate gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich
nach den Eingliederungserfordernissen und liegt zwischen 30 und 50
Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
3.
Nach dem Auslaufen der so genannten 58-er-Regelung zum
31.12.2007 sollen Härten für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II)
durch folgende Regelungen abgemildert werden:
* ALG-II-Bezieher ab dem 58. Lebensjahr sollen nunmehr
unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt
werden. Gelingt dies nicht, soll im Abstand von jeweils sechs Monaten
geprüft werden, welche Maßnahmen zur Eingliederung in eine Beschäftigung
erforderlich sind.
* ALG-II-Bezieher müssen erst nach dem vollendeten 63.
Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem
Zeitpunkt können sie in der Grundsicherung bleiben. Dadurch sind sie
nicht gezwungen, bis zum 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen
in Kauf zu nehmen. Es wird noch geprüft werden, in welchen "Härtefällen"
eine Abschlagsrente auch nach dem 63. Lebensjahr nicht vorrangig in
Anspruch genommen werden muss.
Dazu wird eine gesonderte Rechtsverordnung erlassen.
Ohne diese Nachfolgeregelung wäre jeder Arbeitslosengeld II-Bezieher,
der Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen hat, verpflichtet,
diese in Anspruch zu nehmen.
4.
Darüber hinaus wird die Hinzuverdienstgrenze für Personen,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorgezogene Altersrente
oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nehmen, auf 400 Euro
angehoben.
Nach Unterzeichnung und Verkündung des Gesetzes
(voraussichtlich Anfang März 2008) werden wesentliche Teile rückwirkend
zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Hierzu zählen insbesondere die Verlängerung der Anspruchsdauer beim
Arbeitslosengeld und die sogenannten 58er-Nachfolgeregelung. Durch
entsprechende Übergangsregelungen ist sichergestellt, dass die
Betroffenen grundsätzlich so gestellt werden, als wäre das Gesetz
bereits im Jahr 2007 verabschiedet und verkündet worden.