Diese verfolgen nicht
erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern dienen dazu, die
betriebliche Altersversorgung abzuwickeln. Die Schaffung
derartiger Gesellschaften ist umwandlungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten
bedarf nicht der Zustimmung der Betriebsrentner und der
bereits ausgeschiedenen Versorgungsanwärter. § 4 BetrAVG ist
nicht anwendbar.
Ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB setzt voraus, dass im
Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis noch
bestand. Den früheren Arbeitgeber trifft jedoch die
arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft -
auch wenn sie in mehreren Schritten geschaffen wird - als
neue Versorgungsschuldnerin ausreichend auszustatten. Sie
muss in die Lage versetzt werden, nicht nur die laufenden
Betriebsrenten zu erfüllen, sondern auch, sie nach § 16
Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Dafür hat der Senat
Mindestanforderungen entwickelt, die zu beachten sind. Eine
unzureichende Ausstattung kann Schadenersatzansprüche der
Versorgungsberechtigten gegen den früheren Arbeitgeber
auslösen.
Im entschiedenen Fall wurde der Betriebsteil, in dem der
Kläger beschäftigt war, zusammen mit den
Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert. Bei der
aufnehmenden Gesellschaft wurden nach einigen Monaten nur
die „aktiven Geschäftsbereiche“, nicht aber die
Versorgungsverbindlichkeiten weiter ausgegliedert. Dadurch
entstand eine Rentnergesellschaft. Der Kläger hat die
Feststellung beantragt, dass sein Versorgungsverhältnis mit
der Gesellschaft fortbesteht, bei der er früher beschäftigt
war.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision
des Klägers ist erfolglos geblieben. Durch die erfolgte
Umwandlung sind die Versorgungsverbindlichkeiten auf die
Rentnergesellschaft übergegangen, selbst wenn diese
Gesellschaft - wie der Kläger vortrug - nicht ausreichend
ausgestattet war. Schadenersatzansprüche waren nicht
eingeklagt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März
2008 - 3 AZR 358/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom
8. Dezember 2005 - 6 Sa 1149/05 -