Mehr Beschäftigte sollen am Erfolg ihres Unternehmens teilhaben. Das
Bundeskabinett beschloss einen Gesetzentwurf zur stärkeren Förderung der
Mitarbeiterbeteiligung.
Bei der Gewinn- oder Erfolgsbeteiligung erhalten die Mitarbeiter
zusätzlich zum Lohn eine erfolgsabhängige Zuwendung. Bei der
Kapitalbeteiligung stellen die Mitarbeiter ihrem Unternehmen eigenes
Kapital zur Verfügung und werden dadurch in der Regel Miteigentümer.
Gewinn- und Kapitalbeteiligung lassen sich auch kombinieren. In
diesem Fall wird die Gewinnbeteiligung nicht geldlich, sondern in Form
von Kapitalanteilen ausgezahlt.
Regelungen im Einzelnen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für in Beteiligungen angelegte
vermögenswirksame Leistungen steigt auf 20 Prozent (bisher 18 Prozent).
Außerdem werden die Einkommensgrenzen hierbei für Ledige von 17.900 auf
20.000 Euro und für Verheiratete von 35.800 auf 40.000 Euro erhöht.
Die betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird gestärkt. Der
steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für direkte
Beteiligungen an der Firma steigt auf 360 Euro. Bisher lag dieser
Freibetrag bei 135 Euro.
Zusätzlich zur direkten Beteiligung werden künftig Beteiligungen auch
über neue Mitarbeiterbeteiligungsfonds zum Beispiel für einzelne
Branchen - gefördert.
Damit wird insbesondere Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen
ermöglicht, Beteiligungskapital anzulegen. Bei diesen von privaten
Fondgesellschaften geführten Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten
Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden. Die Fonds werden
von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen
und lizenzierten Fondsmanager verwaltet. Die Fonds stehen unter der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.
Freiwilligkeit, Gleichheit und Bestandsschutz
Die Förderung berücksichtigt folgende Grundsätze:
* Freiwilligkeit: Grundsätzlich darf es weder für die Unternehmen noch
für die Beschäftigten einen Zwang zur Teilnahme an
Mitarbeiterbeteiligungen geben. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll
nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung und der privaten
Altersvorsorge treten.
* Gleichheit: Das Angebot zur Mitarbeiterbeteiligung muss allen
Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.
* Bestandsschutz für bestehende Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Sie
werden bis einschließlich 2015 wie bisher gefördert .
Beteiligungsmöglichkeiten nutzen
Die Bundesregierung erwartet, dass im Zuge der gesetzlichen
Neuregelung die Anzahl der Beschäftigten mit direkten oder indirekten
Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen auf drei Millionen steigt.
Die neue Förderung führt voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen von
jährlich 229 Millionen Euro.
Bisher nutzen gut zwei Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in
3.750 Unternehmen die Mitarbeiterbeteiligung. 1,42 Millionen
Beschäftigte in 620 Unternehmen beteiligen sich über Belegschaftsaktien.
Stille Beteiligungen sind bei GmbHs und Personengesellschaften die
häufigste Beteiligungsform.
Vorteile auch für Unternehmen
Für Unternehmen ist eine Beteiligung der Beschäftigten ebenfalls
vorteilhaft. Denn Beschäftigte, die am Erfolg ihres Unternehmens
teilhaben, sind motivierter und identifizieren sich stärker mit den
Unternehmenszielen. Auch aufgrund des demographischen Wandels dürfte das
Interesse von Unternehmen steigen, junge Beschäftigte an den Betrieb zu
binden.
Darüber hinaus erhöht sich die Eigenkapitaldecke der Unternehmen. Das
wiederum erhöht ihre Liquidität und damit ihren Handlungsspielraum.