Seit dem 01.01.2002 gilt für
Verzugszinsen nach dem BGB :
"§ 288
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist
während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für
das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere
Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. "
Der Basiszinssatz ist in
§ 247 BGB geregelt.
Entwicklung des Basiszinssatzes wird dargestellt bei:
http://www.basiszinssatz.de/
Zinsrechner,
mit dessen Hilfe Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1 und Abs.2,
247 BGB berechnet werden können, bietet:
http://www.basiszinssatz.info/
Bis zum 31.12.2001
galt:
Gemäß Art. 1 Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330), in
Kraft seit 01.05.2000, war die Verzugszinsregelung des BGB wie folgt geändert
worden:
"§ 288 Abs. 1
Satz 1 BGB
Eine Geldschuld ist
während des Verzuges für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen."