AGB-Kontrolle
von Arbeitsverträgen
Was
sind AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Regelungen, die für eine Vielzahl
von Fällen vorformuliert sind. Somit: Nicht nur die Regelungen, die mit
„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben sind, fallen auch unter
diesen Begriff. Generell kann man sagen, dass alle Musterverträge,
gedruckte Vereinbarungen mit ausfüllbaren Lücken etc. „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ im Rechtssinne darstellen. Dabei ist nicht
erforderlich, dass der „Verwender“ (derjenige, der die Vorlage zur
Unterschrift vorlegt) dieses Muster bereits mehrfach verwendet hat.
Entscheidend ist der Wille, dieses Muster für eine Vielzahl von weiteren
Fällen zu verwenden. Abzugrenzen ist ein solches Muster von einem
individuell verhandelten und gestalteten Vertrag.
Können Arbeitsverträge unter diese Regelung fallen?
Grundsätzlich können auch Arbeitsverträge, soweit sie für eine Vielzahl
von Verträgen erstellt wurden, auch als „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ bewertet werden. Diese Frage hat sich erst
aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung gestellt. Aufgrund dieser
dann neuen gesetzlichen Regelung des BGB (seit 01. Januar 2002) haben
die Vorschriften der Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen
Einfluss in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden. Ursprünglich waren
diese in dem AGB Gesetz enthalten. Das AGB-Gesetz sah eine ausdrückliche
Ausnahme in § 23 Abs. 1 AGBG für Arbeitsverträge vor.
Das
BGB enthält jedoch keine derartige Ausnahmeregelung. Vor diesem
Hintergrund entbrannte eine Diskussion über die Anwendung der nun in
§ 305 ff BGB enthaltenen Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht
vertritt (seit Entscheidung v. 25.05.05) die Ansicht, dass die
Vorschriften der § 305 ff BGB grundsätzlich Anwendung finden, wenn auch
unter Beachtung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.
Weshalb ist diese Frage interessant?
Die
Regelungen des § 305 ff BGB unterwerfen Allgemeine Geschäftsbedingungen
einer besonderen Kontrolle. Somit kann eine Regelung, die zwar aufgrund
des besonderen Vertrages als angemessen und wirksam anzusehen ist,
aufgrund Verstoßes gegen eine Bestimmung der § § 305 – 310 BGB
unwirksam sein. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die
Vorschriften des § 305 ff BGB eine abstrakte Prüfung vornehmen und bei
Verstoß gegen die aufgestellten Grundsätze die Klausel schlicht
wegfällt, ohne Anpassung an das, was von beiden Parteien vielleicht
gewollt oder gewünscht war. Entscheidend hierbei ist z.B. auf die
Regelung des § 307 BGB hinzuweisen, der die unangemessene
Benachteiligung auch bei unklarer Regelung erfasst. Wenn z.B.
eine Regelung abstrakt gesehen unklar oder schwer verständlich ist, kann
die Regelung aufgrund Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein, obwohl
dies den Parteien bislang noch nicht aufgefallen ist.
Sollte eine Regelung gegen die Bestimmungen des BGB verstoßen, sind
diese grundsätzlich unwirksam, teilweise mit Wertungsmöglichkeiten
des Gerichts, teilweise ohne. Das bedeutet, dass keine der beiden
Parteien an diese Regelung gebunden ist, ein Verstoß gegen diese
Regelung kann damit keine Konsequenzen nach sich ziehen.
Die
wesentlichen Vorschriften lauten:
§
305 BGB: Einbeziehung allgemeiner Vorschriften in den Vertrag
Lagen mir alle
Bedingungen zum Zeitpunkt der Unterschrift des Vertrages vor oder konnten
die Parteien zumindest Kenntnis von diesen erlangen (erkennbarer Aushang im
Büro)?
§
307 BGB: unangemessene Benachteiligung
Ist die vertragliche
Regelung verständlich? Können die Pflichten und Rechte klar
aus der Regelung entnommen werden? Sind die gegenseitigen Leistungen in einem
Gleichgewicht oder nicht (z.B. 40 Std/Woche Arbeit bei 400,00 Euro
Monatslohn)?
§
308 BGB: Auflistung diverser Regelungen, die unter Umständen zu einer
Unwirksamkeit führen können
§
309 BGB: Auflistung diverser Regelungen, die in jedem Fall zu einer
Unwirksamkeit führen
Etwas anderes gilt in der Regel, wenn eine Klausel individuell ausgehandelt wurde.