Das Arbeitsverhältnis kann entweder einseitig 
		gekündigt werden (also entweder vom Arbeitnehmer oder von Arbeitgeber) 
		oder es kann beidseitig aufgehoben werden. 
		
		Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag 
		im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer 
		geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. 
		Grund für einen 
		Aufhebungsvertrag kann beispielsweise sein, dass Arbeitgeber bzw. 
		Arbeitnehmer betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigungen und eventuell 
		damit verbundene langwierige Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht 
		vermeiden wollen. Oder der Arbeitnehmer will einen Job in einem anderen 
		Unternehmen antreten und die alte Arbeitsstelle deshalb möglichst 
		schnell, aber im guten Einvernehmen verlassen.
		Ein Aufhebungsvertrag muss nach §  623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf 
		jeden Fall schriftlich geschlossen werden, da mündliche 
		Vereinbarungen (auch unter Berufung auf Zeugen) unzulässig sind. 
		Inhaltlich kann ein Aufhebungsvertrag dagegen weitgehend frei gestaltet 
		werden. Es sollte aber vor allem der genaue Zeitpunkt enthalten sein, an 
		dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Daneben können zusätzliche 
		Regelungen (z. B. Veranlassung durch den Arbeitgeber, ausstehende 
		Zahlungen, Resturlaub, Freistellung von der Arbeit, Abfindungszahlung, 
		Arbeitszeugnis, nachträgliches Wettbewerbsverbot) und übliche Klauseln 
		(z. B. Ausgleichsklausel) sinnvoll sein. 
		
		Wird durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht 
		eingehalten und erfolgt eine Abfindungszahlung, wird der Anspruch auf 
		Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur zeitweise ausgesetzt 
		(so genanntes „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“ nach §  143a SGB III, 
		Drittes Sozialgesetzbuch). Die Abfindung wird dann nach näherer Maßgabe 
		dieser Vorschrift mit dem 
		Arbeitslosengeld verrechnet. 
		
		Nach §  144 SGB III kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld 
		zusätzlich eine Zeit lang sperren (mindestens 12 Wochen), da der 
		Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift „freiwillig“ dazu beigetragen hat, 
		ein Arbeitsverhältnis zu beenden. 
		Nach Urteilen des Bundessozialgerichts vom November 2005 bzw. Juli 2006 
		darf das Arbeitslosengeld jedoch nicht gesperrt werden, wenn der 
		Arbeitnehmer durch Einwilligung in den Aufhebungsvertrag einer 
		betriebsbedingten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers zuvorgekommen 
		ist, d.h. wenn er seine Arbeitsstelle sowieso verloren hätte. Um eine 
		Sperre zu vermeiden ist es zudem wichtig, dass die ordentliche 
		Kündigungsfrist eingehalten wird, d.h. die Beendigung des 
		Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag nicht vor dem ordentlichen 
		Kündigungstermin erfolgt, und dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung 
		in Höhe von mindestens 0,25 bis höchstens 0,5 Monatsverdiensten pro 
		Beschäftigungsjahr zugesichert wird. 
		
		Voraussetzung für den Erhalt von 
		ungekürztem Arbeitslosengeld ist jedoch, dass der Arbeitnehmer 
		den Aufhebungsvertrag sofort bzw. spätestens bis drei Monate vor 
		Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur meldet.