Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichnet den Wechsel des
Inhabers eines Betriebs durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat ein solcher Betriebsübergang
weitreichende Konsequenzen. Mit dem Übergang gehen gleichzeitig kraft
Gesetzes und damit automatisch die Arbeitsverhältnisse aller betroffenen
Arbeitgeber auf den neuen Inhaber über. Der neue Inhaber tritt in die
Arbeitgeberstellung ein und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten
aus dem bestehenden und bisherigen Arbeitsverhältnis.
Die
Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zwar
widersprechen, häufig hat ein solcher Widerspruch aber eine berechtigte
betriebsbedingte Kündigung zur Folge.