Unter Freistellung versteht man die Befreiung von der Arbeitspflicht.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Einkommens entfällt dabei grundsätzlich
nicht.
Es gibt verschiedene Gründe, die eine Freistellung rechtfertigen können.
Stellensuche,
der eine Kündigung vorausgegangen ist, unabhängig davon ob arbeitgeber-
oder arbeitnehmerseitig. Einzige Ausnahme ist die außerordentliche
fristlose Kündigung, bei der kein Anspruch besteht. Anspruch dagegen
besteht auch im Fall einer Änderungskündigung, eines Aufhebungsvertrags
mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei
Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage
vor der Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen. Zur Stellensuche
zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder
einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Die
Freistellung wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet, d.h.
der Anspruch auf Urlaub bleibt davon unberührt. Die Freistellung ist vom
Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden.
Weiterbildung
Eine Freistellung ist möglich im Rahmen des Bildungsurlaubs.
Pflege kranker Angehöriger, insbesondere Kinder
Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes besteht,
sofern dieser nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.
Maximal 5 Arbeitstage können so zur Pflege verwendet werden. Danach
besteht die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Für beide Fälle
ist ein ärztliches Attest erforderlich. Weitere Voraussetzungen sind das
Fehlen anderer Personen, die die Pflege übernehmen können und dass das
Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist.
Alleinerziehende können pro Kind bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr oder
maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern nehmen, bei Elternpaaren
sind es 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, bzw. maximal 25
Arbeitstage. In der unbezahlten Freistellung entrichtet die gesetzliche
Krankenkasse Krankengeld.
Schwangerschaft
Innerhalb des Mutterschutz werden Sie 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der
Entbindung freigestellt. Schließt Ihr Gesundheitszustand die
Berufsausübung aus, werden Sie freigestellt mit Lohnfortzahlung. Bei
eingeschränkter Tätigkeit erhalten Sie den Durchschnittslohn der letzten
3 Monate vor der Schwangerschaft. Können Vorsorgeuntersuchungen und
Beratungstermine nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden, können
Sie sich für diese Zeit freistellen lassen
Freistellung sind auch möglich bei Hochzeit (eigene, der Kinder),
Niederkunft der Ehefrau, Beerdigungen im Familienkreis, Umzug,
Öffentliches Ehrenamt (z.B. Schöffe bei Gericht), Wahrnehmung amtlicher
Termine, Wahrnehmung von Arztterminen, wenn diese nicht außerhalb der
Arbeitszeit erfolgen können oder sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt
notwendig sind, also bei akuten Beschwerden.
Freistellung nach Kündigung
Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist dann möglich,
wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden
kann. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer
sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung besteht, aus
Beschäftigungsmangel keine Arbeit vorliegt, Auseinandersetzungen
zwischen den Arbeitskollegen zu befürchten ist. Generell hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, solange das
Vertragsverhältnis besteht.
Einvernehmliche Freistellungen sind gekennzeichnet durch einen weiter
bestehenden Arbeitsvertrag. In diesem, im Tarifvertrag oder in der
Betriebsvereinbarung können die Freistellungen definiert und geregelt
sein. Die geltenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer bleiben bestehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer seine
Pflichten wie Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheit einzuhalten.
Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Im Regelfall
zahlt der Arbeitgeber das Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
weiter, wenn er an der Freistellung interessiert ist. Erfolgt die
Befreiung auf Wunsch des Mitarbeiters, bleibt sie normalerweise
unbezahlt.
Bestehende Urlaubsansprüche
sind erstmal nicht auf die
Freistellung anzurechnen. Gängige Praxis ist daher, dass der Urlaub
seitens des Arbeitgebers erteilt wird und danach die Freistellung
erklärt wird. Eine andere Variante sind entsprechende Regelungen im
Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.