Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist
zwingend organisiert mit zwei Organen, der Gesellschafterversammlung (§
45 ff. GmbHG) und dem Geschäftsführer (§ 6 GmbHG).
Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer
haben. Hierbei muss es sich um natürliche Personen handeln, die
unbeschränkt geschäftsfähig sind. Der oder die Geschäftsführer werden
durch die
Gesellschafterversammlung bestellt und in der Regel mit einem
Dienstvertrag als solche angestellt.
Der Begriff "Geschäftsführer" wird in der
betrieblichen Praxis und vom Gesetzgeber teilweise auch in unterschiedlichem
Sinne für Unternehmen verwendet. Dabei werden üblicherweise diejenigen
Mitarbeiter eines Unternehmens als Geschäftsführer bezeichnet, soweit sie
per Vertrag leitende unternehmerische Aufgaben, z.B. im
organisatorischen oder personellen Bereich, wahrnehmen.
§ 14 Abs. 2
KSchG verwendet den Begriff Geschäftsführer für Unternehmen ebenso in
diesem Sinn.