In der Regel wird ein unbefristeter
Arbeitsvertrag mit einer vorgeschalteten Probezeit vereinbart.
Das ist harmlos, bedeutet es doch nur, dass der Arbeitnehmer während der
vereinbarten Zeit „erprobt“ wird. Meistens wird im Zusammenhang mit
dieser Probezeit noch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis während
dieser Zeit mit der gesetzlichen Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden
kann.
Daneben gibt es
noch das sog. Probearbeitsverhältnis. Dabei handelt es sich um
ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit dem Ablauf der
Erprobungszeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.