1. Regeln für die
Stellenausschreibung
Die Geltung des
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
erstreckt sich nicht nur auf den Arbeitsvertrag und das bestehende
Arbeitsverhältnis, sondern auch auf das Vertragsanbahnungsverhältnis.
Aus diesem Grunde müssen Stellenausschreibungen wie auch die Auswahl der
Bewerber und die Einstellungsentscheidung frei von Diskriminierungen
sein.
Der Gesetzgeber hat
deshalb in § 11 AGG geregelt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben
werden darf.
Es ist zu empfehlen,
dass sich die Stellenausschreibung ausschließlich auf die Tätigkeit
selbst und die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen Anforderungen
bezieht. Alle sonstigen Attribute, die nicht unmittelbar die
Tätigkeitsausübung betreffen, haben in der Stellenausschreibung keinen
Platz mehr.
Angesichts der
Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr des § 22 AGG stellt eine
diskriminierende Stellenausschreibung stets einen wichtigen Baustein für
die Feststellung der Diskriminierung und gegebenenfalls Verurteilung zu
Schadenersatz/Entschädigung dar.
2. Das
Vorstellungsgespräch
Wenn ein Kandidat vor
oder während des Vorstellungsgesprächs lügt, kann sich der Arbeitgeber
wegen Arglist im Wege der Anfechtung von dem Vertrag lösen. Bei
unzulässigen Fragen des Arbeitgebers während des Vorstellungsgesprächs
hat der Kandidat allerdings ein Recht auf Lügen.
Unzulässig ist eine Frage des Arbeitgebers dann, sofern sie nichts mit
der künftigen Tätigkeit zu tun hat.
Beispiele für
unzulässige Fragen:
Frage nach
Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft
(Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
Frage nach letztem
Verdienst;
Frage nach
bestehender Schwangerschaft;
Frage nach
strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte (Ausnahme:
Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der
Bewerber Gelder zu verwalten hat);
Frage nach
Schwerbehinderteneigenschaft, sofern sie zu Diskriminierungszwecken
eingesetzt wird. Zulässig ist die Frage, soweit eine Schwerbehinderung
die Erfüllung der konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten
beeinträchtigen würde.
3.
Vorstellungskosten
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, Vorstellungskosten wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten und
Verdienstausfall zu ersetzen, wenn er den Bewerber zum
Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Der Anspruch ergibt sich aus dem
Auftragsrecht (§ 670 BGB). Auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages
kommt es dabei nicht an. Vorstellungskosten werden nicht ersetzt, wenn
der Bewerber sich unaufgefordert vorstellt, oder der Arbeitgeber der
Vorstellung nur zustimmt. Keine Verpflichtung zum Ersatz der
Vorstellungskosten besteht außerdem, wenn der Arbeitgeber die
Erstattung zuvor (nicht erst beim Gespräch) ausdrücklich
ausgeschlossen hat.