Während des Urlaubs eines Arbeitnehmers wird sein Einkommen in gleicher
Höhe weiter bezahlt. Dabei handelt es sich um das sogenannte
Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG. Darauf hat jeder Arbeitnehmer einen
gesetzlichen Anspruch.
Davon zu unterscheiden ist das so genannte Urlaubsgeld,
das zusätzlich bezahlt wird.
Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Allerdings kann
sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Übung oder
aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
In den entsprechenden Verträgen oder Vereinbarungen sind Höhe und
Rahmenbedingungen wie Rückzahlung oder Dauer der
Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen festgelegt. Die Auszahlung des
Urlaubsgeldes wird entweder berechnet auf die konkrete Urlaubsnahme oder
in ein oder zwei Pauschalbeträgen im Laufe des Jahres zusätzlich zum
Gehalt bezahlt.
Besteht im Unternehmen ein Anspruch auf Urlaubsgeld, so ist dieses an
alle Arbeitnehmer, also an Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte,
Minijobber und geringfügig Beschäftigte zu bezahlen. Die Berechnung des
Urlaubsgelds erfolgt dann auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.