EStG § 6a Pensionsrückstellung:
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung
(Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder
laufende Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von
künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt
enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur
auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder
ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig
ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss
eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in
Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
Bei
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt verschärfend hinzu
(KStRi Abschnitt 32 Abs. 1):
(1) Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind dem Grunde
nach steuerlich anzuerkennen, soweit die Voraussetzungen des § 6a EStG
erfüllt sind und die Pensionszusage als betrieblich veranlasst anzusehen
ist. […]“
Das Merkmal der betrieblichen Veranlassung erfordert neben einem
wirksamen Anstellungsvertrag eine klare und im Voraus gegebene
schriftliche Zusage (§ 6a Abs. 1 EStG), die ernsthaft, erdienbar,
finanzierbar und angemessen ist.