1. Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64.
Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit
Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen
zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte
Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den
neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 2002 i R 43/01, BFHE 199,
157, BStBl II 2003, 416).
2. Wird der in einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt
des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage
hinausgeschoben, so ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung
die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der
ursprünglichen Zusage zu beurteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19.
Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689).